Förderung energetischer Maßnahmen an privatgenutzten Immobilien
Auf die richtigen Zeitpunkte kommt es an – Bundesfinanzhof schafft Klarheit zum Beginn der steuerlichen Förderung
Um die Energiewende – zumindest in Deutschland – weiter voranzubringen, sieht das Einkommensteuergesetz in § 35c seit 2020 eine Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen an privat genutzten Immobilien vor. Durch diese Vorschrift sollen weitere Anreize für energetische Sanierungen geschaffen und eine progressionsunabhängige Steuerermäßigung erreicht werden.
Funktionsweise und Voraussetzungen der Förderung nach § 35c EStG:
Bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen können Eigentümer bestimmter Bestandsimmobilien von einer steuerlichen Förderung von bis zu 40.000 EUR Gebrauch machen, die sich auf drei Jahre aufteilt (im Erstjahr max. 14.000 EUR, in den beiden Folgejahren jeweils max. 12.000 EUR). Die durchgeführten energetischen Maßnahmen werden dabei bis zu 20 % gefördert, was energetische Maßnahmen pro Wohnobjekt von bis zu 200.000 EUR förderfähig macht. Die Förderung besteht in einer – antragsgebundenen – Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer, und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.
Die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Förderung ist, wie bereits erwähnt, an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss das begünstigte Gebäude
- in Deutschland oder einem anderen Staat der EU oder des EWR gelegen und
- älter als zehn Jahre sein und
- ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Zudem muss es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um konkret im Gesetz aufgeführte energetische Maßnahmen handeln (beispielsweise die Wärmedämmung von Wänden und Dächern oder die Erneuerung von Fenstern und Heizungsanlagen), mit denen nach dem 31.12.2019 begonnen und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen werden. Die Maßnahmen müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden – und abschließend muss das Vorliegen der Voraussetzungen bescheinigt werden.
Praxishinweis
Wird für die angefallenen Aufwendungen bereits die Förderung für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen, kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG nicht (zusätzlich) beantragt werden; Gleiches gilt, wenn für die Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss gewährt wurde oder ausnahmsweise ein (anteiliger) Abzug als Werbungskosten (bspw. im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) möglich ist – eine Doppelförderung ist damit ausgeschlossen. Es ist daher bei Erstellung der Steuererklärung zu prüfen, welche Förderung unter Einbezug des Sachverhalts im Einzelfall am günstigsten ist.
Nach dem Gesetz kann die Steuerermäßigung weiterhin nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dem Finanzamt auf Anforderung eine geeignete Rechnung des Fachunternehmens (mit einer Vielzahl von Angaben) vorgelegt werden kann und die Zahlung auf dessen Konto erfolgt ist.
Wann kann die Förderung in der Praxis erstmalig tatsächlich in Anspruch genommen werden?
Die Finanzverwaltung sieht eine erstmalige Förderung im Jahr des Abschlusses der Maßnahme vor. Als Abschluss der Maßnahme wird hierbei nicht bereits die Fertigstellung durch das Fachunternehmen anerkannt. Vielmehr stellt die Verwaltung auf die vollständige(?) Zahlung des Rechnungsbetrags ab.
BFH stellt nun maßgeblichen Zeitpunkt klar
Obwohl die Förderung noch relativ neu ist, musste sich jüngst bereits der Bundesfinanzhof mit der Thematik befassen.
Strittig war, ob als Abschluss der energetischen Maßnahme bereits das (Fertigstellungs-)Jahr der ausgeführten Arbeiten (konkret Erneuerung einer Heizungsanlage) heranzuziehen ist oder erst die vollständige Begleichung des Rechnungsbetrags den maßgeblichen Zeitpunkt für die Förderung darstellt. Der Kläger hatte mit der ausführenden Firma eine monatliche Ratenzahlung des Rechnungsbetrags vereinbart, wollte die Förderung gleichzeitig aber bereits für das Jahr der Fertigstellung der Heizungssanierung steuerlich geltend machen.
Entschieden hat der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 13.08.2024 – IX R 31/23, dass der Zeitpunkt der Fertigstellung nicht als wesentlicher Zeitpunkt heranzuziehen ist, sondern von der steuerlichen Förderung erst im späteren Jahr der Begleichung der letzten Rate(!) Gebrauch gemacht werden kann.
Praxishinweise
Möchte man die lukrative steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen an der eigengenutzten Immobilie erstmals in einem bestimmten Jahr nutzen (bspw. wegen der Höhe der tariflichen Einkommensteuer), so ist dies durch die Wahl und das Zusammenspiel der „richtigen“ Zeitpunkte der Fertigstellung und der Zahlung der (Schluss-)Rechnung möglich. So ist darauf zu achten, dass durch eine vereinbarte Ratenzahlung der „geplante“ Beginn der steuerlichen Förderung nicht konterkariert wird. Ggf. wird es häufig vorteilhaft sein, die Finanzierung der energetischen Maßnahme über eine Bank zu refinanzieren. Andererseits kann durch die Gestaltung der Fertigstellung – bei gleichzeitiger voller Zahlung der Handwerkerrechnung – ggf. ein steuerlich günstigeres Jahr angesteuert werden.
Nutzungsänderungen und Änderungen der Eigentumsverhältnisse wirken sich nur für die Zukunft aus. Das heißt, dass die berücksichtigte Förderung bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die abgelaufenen Förderjahre bestehen bleibt und nicht nachträglich geändert werden kann.