Gesetzliche Änderung bei Offenlegungen
DiRUG – Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Seit Inkrafttreten des DiRUG (01.08.2022) müssen Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 zur Offenlegung direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden.
Hierzu steht die sogenannte Publikationsplattform zur Verfügung. Mit dem Wechsel des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für alle Übermittler von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten. Diese neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister vornehmen möchte, unabhängig davon, ob die Offenlegung durch das Unternehmen oder einen Dritten erfolgt.
Für die Identitätsprüfung stehen 3 Identifikationsverfahren zur Verfügung:
Ein automatisches videogestützes Identifizierungsverfahren, ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und die Möglichkeit der Identifizierung mit einem elektronischen Identitätsnachweis (eID – elektronischer Personalausweis). Abhängig von dem gewählten Verfahren fallen unterschiedliche Gebühren an. Am günstigsten ist die Identifizierung per eID.
Nach der Registrierung und Identifizierung können die Abschlüsse entsprechend zur Offenlegung eingereicht werden. Hierbei steht für kleine Unternehmen (im Sinne von § 267 HGB) ein Webformular zur Verfügung. Im Formular müssen nur die Bilanzdaten in die mit den üblichen Bilanzpositionen vorbelegten Felder eingetragen und in ein zweites Feld der Anhang hineinkopiert werden.
Weitere Informationen direkt vom Bundesanzeiger:
Praxishinweis
Werden innerhalb eines Unternehmensverbunds mehrere Abschlüsse offengelegt, so kann hierfür ein zentraler Account genutzt werden. Gerne führen wir auch weiterhin die Offenlegung für Sie durch, bitte sprechen Sie hierzu Ihre Ansprechpartner:innen an.