Grunderwerbsteuer bei Umstrukturierungen – Verstoß gegen EU-Recht?
Aktuelle EuGH-Entscheidung legt diesen Schluss für bestimmte Umstrukturierungsfälle nahe
In einer brandaktuellen Entscheidung vom 04.06.2026 – C-837/24 Nova Iberomoldes befasst sich der EuGH mit der spannenden Frage, ob die Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in eine neugegründete Holdinggesellschaft (eben die Nova Iberomoldes) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den Einbringenden mit indirekten Steuern belastet werden darf. Die Entscheidung betrifft zwar einen portugiesischen Fall, in dem die dortigen Finanzbehörden wegen der Übertragung der Anteile an der Immobiliengesellschaft eine indirekte (Verkehr-)Steuer erheben wollten, die sich am Wert der Immobilien bemisst. Der EuGH kommt in seiner Entscheidung zum klaren Ergebnis, dass eine Steuererhebung in dem konkreten Fall gegen die einschlägige EU-Richtlinie verstößt.
Aus deutscher Sicht stellt sich somit die Frage, ob eine für einen vergleichbaren Vorgang nach deutscher Rechtslage entstehende Grunderwerbsteuer (wegen Übertragung von zumindest 90 % der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft) vor diesem Hintergrund weiterhin zulässig ist?
Die einschlägige EU-Richtlinie verbietet im Grundsatz die Erhebung von indirekten Steuern für bestimmte Umstrukturierungen, bei denen (Mehrheits-)Anteile an einer Gesellschaft auf eine neugegründete oder bereits bestehende Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übertragen werden. Ausnahmen sieht die EU-Richtlinie lediglich in sehr engem Rahmen dann vor, wenn entweder
- die getätigten Einlagen durch die übernehmende Gesellschaft durch andere Gegenleistungen abgegolten werden, bei denen es sich nicht um Gesellschaftsanteile handelt oder
- es sich bei der Übertragung der Anteile (hier an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft) um einen eigenständigen Vorgang handelt – was vorliegend nicht gegeben war, da die Übertragung Gegenstand einer Umstrukturierung war (der EuGH spricht von einem akzessorischen Vorgang).
Bezogen auf die deutsche Rechtslage erscheint es naheliegend, dass jedenfalls die zuvor angesprochene Übertragung von zumindest 90 % der Anteile an einer grundbesitzhaltenden Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dieser übernehmenden Gesellschaft (sei es im Rahmen der [Sach-]Gründung, sei es anlässlich einer [Sach-]Kapitalerhöhung) keine Grunderwerbsteuer auslösen darf. Die Grunderwerbsteuer würde also bereits dem Grunde nach entfallen, unabhängig ob ggf. eine Befreiungsnorm (wie bspw. die Konzernklausel des § 6a GrEStG mit ihren engen Anwendungsvoraussetzungen) greift.
Es bleibt abzuwarten, wie einerseits der BFH und andererseits die Finanzverwaltung auf die Entscheidung reagieren werden. Jedenfalls dürfte dem BMF bereits klar sein, dass Ungemach droht: Der Begründung des EuGH kann entnommen werden, dass die deutsche Verwaltung von ihrem Recht Gebrauch gemacht hat, in dem Verfahren Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten abzugeben.
Der BFH wird bei nächstbester Gelegenheit in einem geeigneten Verfahren zur Grunderwerbsteuer Stellung beziehen müssen, ob er seine (in der Vergangenheit) ablehnende Haltung zur Anwendung der einschlägigen EU-Richtlinie auf die deutsche Grunderwerbsteuer nicht revidieren muss.
Jedenfalls sollten Grunderwerbsteuerbescheide, die in vergleichbaren Fällen zur Übertragung von Anteilen an grundbesitzhaltenden Gesellschaften ergehen, durch Rechtsbehelfe offen gehalten werden.