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Internationale Mindestbesteuerung im handelsrechtlichen Abschluss

Multinationale Unternehmen, die einen Jahres-/Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro haben, unterliegen der internationalen Mindestbesteuerung. In Fällen, in denen die effektive Steuerbelastung einer Unternehmensgruppe 15 % je Steuerjurisdiktion unterschreitet, wird daher eine Ergänzungssteuer erhoben.

Hintergrund

Durch die Regelung zur internationalen Mindestbesteuerung soll verhindert werden, dass große Unternehmen durch Steuervermeidungstechniken ihre Steuerlast erheblich reduzieren. Wenn in einem Konzern Tochterunternehmen in Steueroasen sitzen und dort niedrig oder gar nicht besteuert werden, darf der Staat, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, für die Gewinne aus der Steueroase eine Ergänzungssteuer von bis zu 15 % erheben.

Aus den Vorgaben des Mindestbesteuerungsgesetzes ergeben sich auch Auswirkungen auf den handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss, die wir im Folgenden kurz vorstellen:


Aktive latente Steuer

Bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes eines Steuerhoheitsgebiets, dem die ausländische Tochtergesellschaft einer deutschen Konzernmutter unterliegt, sind diejenigen aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die zu Beginn des Übergangsjahres in den Abschlüssen der relevanten Geschäftseinheit erfasst oder ausgewiesen sind (für Deutschland wäre das bspw. das Jahr 2024). Die ergebnisrelevanten Veränderungen der zu Jahresbeginn vorhandenen aktiven und passiven latenten Steuern gehen in die zu ermittelnde effektive Steuerbelastung ein. Dabei sind auch die aktiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die aufgrund des Aktivierungswahlrechts nicht in der Bilanz angesetzt sind. Es reicht hierfür aus, wenn die Daten vorliegen und im Anhang genannt werden können, so dass der Betrag der nicht angesetzten latenten Steuer ermittelt werden kann.


Der Fachausschuss Berichterstattung des IDW hat im Mai verlautbart, dass eine erstmalige Ausübung des Ansatzwahlrechts für aktive latente Steuern im Zusammenhang mit der internationalen Mindestbesteuerung ein Grund für eine Durchbrechung der Stetigkeit ist. Es ist demnach zulässig, erstmalig das Aktivierungswahlrecht im (Konzern-)Abschluss für das Übergangsjahr auszuüben.


Passivierung einer Rückstellung

Auch wenn der erste Mindeststeuerbericht erst später der Finanzverwaltung vorzulegen ist, müssen Unternehmen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Zahlungsverpflichtungen aus der Mindeststeuer rechnen, diese bereits im handelsrechtlichen Jahresabschluss berücksichtigen. Da zumeist noch keine verlässliche Berechnung vorliegt, sind hier entsprechende Schätzungen vorzunehmen.


Angaben im Anhang

Gem. § 285 Nr. 30a HGB müssen mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie mittelgroße und große haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften im Anhang Angaben im Zusammenhang mit der internationalen Mindestbesteuerung machen. Für jede Jurisdiktion, die einen effektiven Steuersatz unter 15 % aufweist, ist eine Ergänzungssteuer zu zahlen, dieser Betrag ist im Anhang der Muttergesellschaft anzugeben.

Fazit

Das Mindeststeuergesetz wirkt sich unmittelbar auf die handelsrechtlichen Abschlüsse aus und ist bei der Bilanzierung und Bewertung entsprechend zu berücksichtigen.

Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


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