Investmentsteuerrecht: Einschränkung der Teilfreistellung von Veräußerungsverlusten bei Aktienfonds
BFH begrenzt zu weit geratenen Gesetzeswortlaut im Sinne der Kapitalanleger
Wer (Investment-)Anteile an Aktienfonds vor 2018 erworben hat, sollte weiterlesen – zumindest dann, wenn ein Investment ähnlich dem nachfolgenden Szenario getätigt wurde und ein gewisses Interesse an Denksportaufgaben besteht:
Erwerb von Anteilen an einem Aktienfonds (Aktienquote mehr als 50 %) bspw. in 2016 zu EUR 40.000 – (zwischenzeitlicher) Anstieg des Kurswerts des Pakets zum 31.12.2017 auf EUR 50.000 – Verkauf des Pakets in 2024 zu EUR 40.000, also zum Einstandskurs. Obwohl also ein Nullergebnis erwirtschaftet wurde, kommt es nach dem zum Januar 2018 reformierten Investmentsteuergesetz zu einer bösen steuerlichen Überraschung: Denn nach dem Gesetzeswortlaut wäre ein Kapitalertrag von EUR 3.000 zu versteuern. Wie ist das möglich
Aufgrund eines Paradigmenwechsels galten sämtliche Fondsanteile im Bestand zum 31.12.2017 fiktiv als veräußert (und zwar zum damaligen Rücknahmepreis) und zum 01.01.2018 mit eben diesem Wert wieder als angeschafft. Der bis zum 31.12.2017 erzielte fiktive Gewinn (vorliegend also EUR 10.000) gilt im Verkaufszeitpunkt (vorliegend also 2024) als realisiert – ohne Anwendung der für Aktienfonds geltenden Teilfreistellung von 30 %). Der für den Zeitraum 01.01.2018 bis zum Verkaufszeitpunkt in 2024 realisierte Verlust von ebenfalls EUR 10.000 unterliegt hingegen der Teilfreistellung von 30 %, d.h. wird nur in Höhe von (EUR 10.000 x 70 % =) EUR 7.000 berücksichtigt, so dass für die Haltedauer ein steuerlicher Gewinn von EUR 3.000 verbleibt.
Diese offensichtliche Unzulänglichkeit des Gesetzes hat nun der BFH moniert und den betroffenen Anlegern durch eine Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm geholfen. Nach den Entscheidungen vom 25.11.2025 – VIII R 15/22 sowie VIII R 22/23 ist die Teilfreistellung auf einen solchen Verlust, der aus fiktiven Anschaffungskosten zum 01.01.2018 resultiert, nicht anwendbar; es kommt also zum Gleichlauf von fiktivem Veräußerungsgewinn bis zum Stichtag 31.12.2017 und fiktivem Veräußerungsverlust ab dem Stichtag bis zum tatsächlichen Verkaufszeitpunkt. Mit anderen Worten: Auch für einkommensteuerliche Zwecke entsteht ein Kapitalertrag von EUR 0.
Fazit
Zumindest für entsprechende Fälle, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, kann fortan eine Einkommensteuerpflicht für steuerliche Scheingewinne vermieden werden.
Hiervon unabhängig bleibt spannend, wie mit dem umgekehrten Fall umzugehen ist, dass nämlich bis zum Stichtag 31.12.2017 fiktive Verluste entstanden sind, die bis zum späteren Verkauf wieder kompensiert wurden. Nach dem Gesetzeswortlaut müssten die fiktiven Verluste voll und späteren fiktiven Gewinne nur anteilig berücksichtigt werden. Mal sehen, was die Finanzämter daraus machen.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.