Jobticket 2.0 – das Deutschlandticket
Was ist bei der steuerfreien Überlassung eines Deutschlandtickets und bei der Bezuschussung zu beachten?
Ab 01.05.2023 wird deutschlandweit für den Nahverkehr das Deutschlandticket eingeführt – in vielen Fällen wird es das Jobticket ersetzen. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer:innen das Deutschlandticket verbilligt oder unentgeltlich bzw. bezuschusst dieses, kann das Ticket bzw. der Barzuschuss des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Nachfolgend wird erläutert, worauf es ankommt und was betroffene Arbeitgeber:innen in der Praxis wissen müssen.
Rechtlicher Hintergrund: Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG
Hiernach sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Arbeitgeberleistungen
a) für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet bzw.
b) für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). – Nach dieser Alternative sind auch Privatfahrten begünstigt.
Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG führt auch zur Sozialversicherungsfreiheit.
Kleiner Wermutstropfen: Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag.
Praxishinweis
Die Steuerfreiheit tritt somit unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer das Ticket für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt oder für private Fahrten. Die Nutzung des Tickets muss vom Arbeitgeber nicht überprüft werden.
Begünstigte Arbeitgeberleistung
Unter die Steuerbefreiung fallen fortan auch Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Deutschlandtickets (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmer:innen selbst erworbenen Deutschlandtickets.
Praxishinweis
Einige Verkehrsverbünde wollen offensichtlich eine Rabattierung des Deutschlandtickets um 5 % anbieten, wenn der Arbeitgeber mindestens 25 % des Ticketpreises bezuschusst.
Nach unserer Auffassung liegt in der Rabattgewährung ein Rabatt von dritter Seite vor, der jedoch ebenfalls unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG fallen müsste. Folge wäre, dass der Rabatt dann auch auf der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 17 als steuerfreie Leistung bescheinigt werden müsste.
Dem Vernehmen nach soll es bis spätestens Ende des Jahres (!) ein BMF-Schreiben zu der aufgeworfenen Frage geben.
Zusätzlichkeitserfordernis für Arbeitgeberleistung
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG setzt voraus, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird (vgl. § 8 Abs. 4 EStG). Gehaltsumwandlungen sind nicht „zusätzlich“ in diesem Sinne und daher nicht lohnsteuerfrei.
Praxishinweis
In den Fällen einer Gehaltsumwandlung ist die begünstigte Zuwendung des Deutschlandtickets insoweit individuell zu versteuern. Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit, das Deutschlandticket mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % abzurechnen (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Positive Effekte der Pauschalierung: Eine Anrechnung des Vorteils auf die Entfernungspauschale unterbleibt und der geldwerte Vorteil aus einer vergünstigten Überlassung unterliegt ebenfalls der Sozialversicherungsfreiheit – vorausgesetzt die Pauschalierung wird vor dem 28.02. des Folgejahres umgesetzt.
Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Der Arbeitgeber hat die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen und in Zeile 17 der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den vom Arbeitnehmer selbst erworbenen Fahrberechtigungen, hat er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege (z. B. Rechnungen über den Erwerb des Deutschlandtickets oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Deutschlandtickets) zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen.