Kann Homeofficetätigkeit eine Betriebsstätte begründen?
Eine Facette des aktuellen BMF-Schreibens zum umfassenden Thema Betriebsstätten
Das seit längerem erwartete BMF-Schreiben vom 18.06.2026 enthält eine umfassende Konkretisierung des innerstaatlichen und des abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriffs. Ziel des BMF-Schreibens ist es, die bestehenden gesetzlichen Regelungen des § 12 AO (nationales Recht) sowie des Art. 5 OECD-Musterabkommens (OECD-MA) zu systematisieren und an die aktuelle Rechtsprechung und an jüngere wirtschaftliche Entwicklungen anzupassen. Das BMF-Schreiben ersetzt und modernisiert das BMF-Schreiben vom 24.12.1999.
Der Grundfall der Betriebsstätte ist weiterhin geregelt in § 12 Satz 1 AO: Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung, die vorliegt, wenn die folgenden Merkmale kumulativ erfüllt sind.
- Eine Geschäftseinrichtung oder Anlage
- mit einer örtlich und mit einer auf Dauer (6 Monate) angelegten festen Beziehung zur Erdoberfläche
- über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat
die der Tätigkeit des Unternehmens unmittelbar dient
Jedes dieser Tatbestandsmerkmale muss für sich erfüllt sein (insbesondere die Sechs-Monats-Frist der zeitlichen Komponente). Dabei sind diese Tatbestandsmerkmale jedoch nicht isoliert, sondern – nach neuer BFH-Rechtsprechung – stets in ihrer Wechselwirkung zueinander im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu betrachten.
Das BMF-Schreiben nimmt die Einzelfallbetrachtung wirklich ernst und erläutert jedes Kriterium und eventuelle Wechselwirkungen ausführlich anhand unzähliger BFH-Urteile und mit teilweise überraschenden Ergebnissen. So können auch Büroecken mit Schreibtisch oder ein Laptop eine feste Geschäftseinrichtung sein und bei Vorliegen der weiteren Kriterien eine Betriebsstätte begründen. Als Gegenbeispiel soll der im Musterabkommen erwähnte berühmt-berüchtigte Anstreicher (einer Wand) – mangels Verfügungsmacht über die Wand – weiterhin keine Betriebsstätte begründen.
Das BMF-Schreiben enthält zudem detaillierte Ausführungen zu verschiedenen Konstellationen, die in engem Zusammenhang mit der klassische Betriebsstätte stehen, wie dem sog. ständigen Vertreter (§ 13 AO), der sog. Geschäftsleitungs-Betriebsstätte oder den sog. Bau- und Montage-Betriebstätten, bei denen jeweils keine feste Geschäftseinrichtung vorliegen muss; Anknüpfungspunkt ist hier jeweils die Tätigkeit der Personen.
Bedingt durch die mittlerweile weit verbreitete virtuelle Arbeitsweise hat insbesondere die Geschäftsleitungs-Betriebsstätte erheblich an Bedeutung gewonnen. Die Finanzverwaltung will steuerfreies „floating income“ örtlich flexibler “=reisender“ Unternehmer und Unternehmen verhindern. Auch solch ein „reisendes“ Unternehmen soll immer mindestens eine (fixe) Geschäftsleitungs-Betriebsstätte haben – selbst dann, wenn der (auch) für die Tagesgeschäfte zuständige Unternehmer/Geschäftsinhaber kein gesondertes Büro unterhält. Die Privatwohnung des Geschäftsinhabers soll dann ausnahmsweise als Geschäftsleitungs-Betriebsstätte fungieren, der zumindest ein Teil der erzielten Einkünfte zuzurechnen wären.
Zielgruppe dieser Regelungen sind explizit auch „reisende“ Berufssportler, Artisten, Schiedsrichter und auch die stets wachsende Gruppe der Influencer – die jeweils in Deutschland zwar keine feste Geschäftseinrichtung unterhalten, aber häufig zumindest eine Privatwohnung im Inland beibehalten haben. Der Spezies der Influencer widmet sich das BMF sogar mit einem eigenen Kapitel. Definiert werden die Influencer als „Personen, die nachhaltig Audio-, visuelle oder audiovisuelle Inhalte zu verschiedensten Themengebieten veröffentlichen und damit soziale Interaktionen initiieren. Typischerweise werden diese Inhalte über das Internet, vor allem über soziale Netzwerke, oder über Video- und Streamingplattformen veröffentlicht“.
Mit anderen Worten: Ein für die Ausübung seiner Tätigkeit „reisender“ Unternehmer/Geschäftsinhaber, der seine Tagesgeschäfte im (nicht räumlich abgetrennten) Homeoffice ausübt, kann also eine Betriebsstätte begründen. Es ist unverkennbar, dass die vom BMF vertretene Auffassung nicht zuletzt auf Influencer abzielt, die ihre Inhalte regelmäßig in der – in Deutschland gelegenen – Privatwohnung veröffentlichen. Influencer mit (tatsächlich gegebener) ausschließlicher Tätigkeit bspw. in Dubai/Abu Dhabi bleiben hingegen außen vor.
Praxishinweis
Praktisch hilfreich ist auch die Abgrenzung der „Tagesgeschäfte “ von den „außergewöhnlichen Geschäften“. Außergewöhnliche Geschäfte, wie die Mitwirkung des Inhabers an Entscheidungen von besonderer Bedeutung, sollen, isoliert betrachtet, keine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte begründen. Dies hat eine besondere Relevanz für deutsche (Co-)Geschäftsführer ausländischer Gesellschaften, sofern die Tagesgeschäfte zweifelsfrei im Ausland ausgeübt werden.
Angestellte (auch mit Leitungsfunktionen), die regelmäßig im Homeoffice arbeiten, begründen grundsätzlich keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, da dem Arbeitgeber keine ausreichende Verfügungsmacht an den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers zusteht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten der Wohnung beteiligt. Explizit wird auch auf den – im letzten Jahr geänderten – OECD Musterkommentar verwiesen, der eine Homeoffice-Betriebsstätte ablehnt, solange der Arbeitnehmer weniger als 50 % seiner Gesamttätigkeit dort ausübt.
Fazit
Das BMF-Schreiben geht dankenswerterweise auf die aktuellen Lebensrealitäten ein. Ob die einzelfallorientierte Analyse hierbei hilfreich ist, wird die Praxis zeigen.
Unmittelbar anwendbar ist das BMF-Schreiben in erster Linie auf sog. Inbound-Betriebsstätten, die im Ausland ansässige Unternehmen im Inland begründen (können). Für die Beurteilung von potentiellen Betriebsstätten im Ausland sind die Aussagen zumeist wenig hilfreich, da sich die Rechtslage primär nach dem jeweiligen nationalen Recht des betroffenen Staats richtet. So vertritt z. B. Österreich nach dortigem Recht die Auffassung, dass (deutsche) Arbeitnehmer im österreichischen Homeoffice sehr wohl eine Betriebsstätte begründen können . Betroffene Arbeitgeber, die dem Wunsch ihrer Mitarbeiter nach Workation im Ausland nachkommen, sollten sich also jeweils im Vorfeld zur Rechtslage im jeweiligen Staat informieren.