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Latente Steuern bei sinkendem Körperschaftsteuersatz

Die Reform der Körperschaftsteuer und die Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.2025.

Hintergrund

Das am 18.07.2025 verkündete Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (sog. Wachstumsboostergesetz) sieht eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vor. Die Absenkung soll über einen Zeitraum von 5 Jahren um jeweils 1 % von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032 erfolgen. Diese Änderung wird i. d. R. Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Körperschaftsteuer haben. 


Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Steuern nach HGB

Die Änderung betrifft alle Abschlüsse, die auf einen Stichtag am oder nach dem Tag der Beschlussfassung über das Gesetz (also dem 11.07.2025) aufgestellt werden. Latente Steuern sind mit dem Steuersatz zu bewerten, der im Zeitpunkt des Abbaus der temporären Differenzen bzw. der Nutzung von Verlust-/Zinsvorträgen gilt (sog. „Scheduling“). D. h., Unternehmen müssen prognostizieren, wann und in welchem Umfang sich temporäre Differenzen oder Verlustvorträge realisieren werden. Die aus der Neubewertung resultierende Veränderung der Buchwerte der angesetzten aktiven und/oder passiven latenten Steuern ist erfolgswirksam zu erfassen. 

Praxishinweis

Für Abschlüsse mit Stichtag vor dem 11.07.2025 hat die Änderung des Körperschaftsteuergesetzes keine Auswirkungen auf die Bilanzierung, auch wenn deren Aufstellung bis zum Ablauf des 10.07.2025 noch nicht beendet war. Allerdings ist in diesen Fällen, bei wesentlicher Bedeutung, eine qualitative Berichterstattung im Nachtragsbericht erforderlich. 

Angaben im Anhang zu latenten Steuern nach HGB

§ 285 Nr. 29 HGB verlangt Angaben zu den Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen, auf denen latente Steuern beruhen, sowie zu den verwendeten Steuersätzen. Hierbei sind zumindest Angaben zu sämtlichen passiven latenten Steuern sowie zu den in den Saldierungsbereich einbezogenen aktiven latenten Steuern zu machen. Über den Saldierungsbereich hinausgehende aktive latente Steuern, die in Ausübung des Wahlrechts nicht aktiviert werden, bedürfen keiner Erläuterung.

Zudem sind gem. § 285 Nr. 29, 30 bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22 HGB Änderungen der Steuersätze zu erläutern. Bei außergewöhnlicher Größenordnung und/oder Bedeutung ist eine gesonderte Berichterstattung nach § 285 Nr. 31 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB erforderlich.

 

Empfehlungen zum Umgang mit der Absenkung des KSt-Satzes

1. Frühzeitige Analyse der temporären Differenzen und Verlustvorträge

  • Prognostizieren Sie, in welchen Veranlagungszeiträumen sich Differenzen und Vorträge voraussichtlich realisieren („Scheduling“).
  • Nutzen Sie Szenarien, um die Auswirkungen der gestaffelten Steuersatzsenkung auf die latenten Steuern zu simulieren.

2. Anpassung der Bewertungsmodelle

  • Stellen Sie sicher, dass die Bewertungsmodelle für latente Steuern die sukzessive Senkung des Steuersatzes korrekt abbilden.
  • Berücksichtigen Sie die unternehmensindividuellen Steuersätze im Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen.

3. Transparente Berichterstattung

  • Erläutern Sie die Auswirkungen der Gesetzesänderung im (Konzern-)Anhang und ggf. im Nachtragsbericht.
  • Bei außergewöhnlicher Bedeutung: Separate Darstellung von Betrag und Art des Effekts.

Fazit

In den Jahres- und Konzernabschlüssen zum 31.12.2025 ist im Rahmen der Bilanzierung der latenten Steuern der sich ab dem Jahr 2028 stufenweise reduzierte Körperschaftsteuersatz zu berücksichtigen. Dies gilt für die Bewertung der latenten Steuern und Anhangsangaben. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bestehen ggf. Erleichterungen. 

Inwieweit sich weitere Anpassungen ergeben und ob diese zu wesentlichen Auswirkungen führen, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sprechen Sie dazu gerne Ihre Ansprechpartner:innen an. Insbesondere, wenn latente Steuern aus Verlustvorträgen aktiviert werden, sollten die Annahmen zur Realisierung der temporären Differenzen regelmäßig überprüft und ggfs. angepasst werden. 

Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin
Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


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