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Mindeststeuergesetz (Pillar II) – Erste Meldepflichten bis zum 28.02.2025

Gruppenträger können seit dem 02.01.2025 an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.

Seit dem 01.01.2024 gelten für inländische Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit einem weltweiten konsolidierten Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. die Vorschriften des Mindeststeuergesetzes (MinStG - Pillar II). Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ist eine Geschäftseinheit für sämtliche Deklarations- und Zahlungsverpflichtungen aller inländischen Geschäftseinheiten zuständig. Diese Geschäftseinheit wird als Gruppenträger bezeichnet. Als erste verpflichtende Maßnahme des MinStG ist bis zum 28.02.2025 der Gruppenträger dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden.


Wer ist von der Pflicht zur Gruppenträgermeldung betroffen? 

Grundsätzlich sind alle inländischen Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mehr als EUR 750 Mio. von der Mindeststeuer und damit von einer Meldepflicht betroffen, unabhängig davon, ob die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe im Inland oder im Ausland ansässig ist. Eine Gruppenträgermeldung ist daher grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Unternehmensgruppe ausschließlich aus inländischen Geschäftseinheiten besteht oder die Unternehmensgruppe im Inland nur über eine einzige Geschäftseinheit verfügt. 


Wie ist der Gruppenträger zu bestimmen? 

Ist die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe im Inland belegen, ist diese in der Regel auch der Gruppenträger. Ist dies nicht der Fall, bildet die gemeinsame inländische Muttergesellschaft aller inländischen Geschäftseinheiten den Gruppenträger. Gibt es keine gemeinsame inländische Muttergesellschaft (z. B. bei inländischen Schwestergesellschaften), wird der Gruppenträger durch die oberste Muttergesellschaft bestimmt.

Praxishinweis

Vielfach bestehen in Konzernstrukturen mehrere inländische Geschäftseinheiten, die bisher keine Berührungspunkte miteinander hatten. Hier besteht nun Koordinationsbedarf, um den für alle inländischen Geschäftseinheiten zuständigen Gruppenträger zu identifizieren. 

Was ist zu melden? 

Der Gruppenträger muss spätestens bis zum 28.02.2025 über das BZSt Online-Portal folgende Angaben für den Gruppenträger und die oberste Muttergesellschaft übermitteln: 

  • Name  
  • Adresse  
  • Steuernummer 
  • Gruppenträgereigenschaft 

Praxishinweis

Die Praxis zeigt, dass Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen mit mehr als EUR 750 Mio. vielfach zu Unrecht davon ausgehen, dass allein die oberste Muttergesellschaft von den Vorschriften des MinStG betroffen ist. Die Gruppenträgermeldung sollte zum Anlass genommen werden, zu klären, welche Berichts- und Erklärungspflichten bestehen und wer diese als Gruppenträger zu übernehmen hat. 

Dr. Jan Voßmerbäumer

Steuerberater

E-Mail:
jan.vossmerbaeumer@falk-co.de


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