„Über-Kreuz-Nutzung“ des Firmenfahrzeugs – ein brauchbares Gestaltungsmodell?
Mitnichten, so das eindeutige Urteil des BFH
Es soll in der Praxis gar nicht so selten vorkommen, dass der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Firmenwagen aus privaten Gründen vom (anderen) Ehegatten genutzt wird. Soweit das im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des dort angestellten Ehepartners erfolgt, ist hiergegen im Grundsatz (auch steuerlich) nichts einzuwenden. Bleibt es jedoch auch an den Tagen, an denen Dienstreisen zu erledigen sind, bei der „Über-Kreuz-Nutzung“ und der angestellte Ehepartner nutzt das (weitere) Privatfahrzeug der Familie, wird es steuerlich interessant: Es stellt sich nämlich die Frage, ob die entstandenen privaten Pkw-Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sofern sie vom Arbeitgeber nicht ausnahmsweise erstattet werden.
Mit just dieser Thematik hatte sich aktuell der BFH zu befassen und gibt in seiner Entscheidung vom 21.01.2026 – VI R 30/24 eine klare Antwort. Ist die „Über-Kreuz-Nutzung“ privat veranlasst – was in der Praxis der Regelfall sein dürfte – kommt ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht. So hatte in dem entschiedenen Sachverhalt die Ehefrau den vom Arbeitgeber des Ehemannes zur Verfügung gestellten Van offensichtlich häufig genutzt, was sich in Anbetracht von drei Kindern angeboten haben dürfte – bei dem privaten Fahrzeug der Familie handelte es sich sachverhaltsgemäß um einen Sportwagen, also keine typische „Familienkutsche“. Der BFH bringt hiermit die klare Erwartung zum Ausdruck, dass für die Dienstfahrten der hierfür vorgesehene Firmenwagen genutzt wird, so dass keine weiteren Kosten ausgelöst werden.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.