bg-photo

Mögliche Pflichten durch das public Country-by-Country-Reporting (pCbCR)

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU Richtlinie 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen besteht für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre erstmalig die Verpflichtung, ein öffentliches Country-by-Country Reporting in Form eines sogenannten Ertragsteuerinformationsberichts zu erstellen.

Bereits seit dem Jahr 2016 gilt die Pflicht zur Erstellung eines CbCR gegenüber den Finanzbehörden. Die EU ergänzt diese Berichterstattung nun durch eine öffentliche Berichtspflicht. Im Folgenden haben wir Informationen zum pCbCR-Bericht für Sie zusammengefasst.  


Betroffene Geschäftseinheiten:

Ein oberstes Mutterunternehmen hat einen pCbCR-Bericht zu erstellen, wenn es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB handelt, das Mutterunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat hat – d. h. der Konzern multinational ist – und der Konzern auch umsatzstark ist – d. h., die Konzernumsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens übersteigen an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils EUR 750 Mio. und unterschreiten diesen Betrag danach in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht.

 

Ein Tochterunternehmen hat einen pCbCR-Bericht zu erstellen, wenn es sich um eine inländische Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB handelt, das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat (d. h. außerhalb der EU oder des EWR) hat, der Konzern des obersten Mutterunternehmens umsatzstark ist und das Tochterunternehmen mittelgroß oder groß i. S. d. § 267 HGB ist, oder das Tochterunternehmen ausschließlich der Umgehung der Pflichten des pCbCR dient.

 

Ein Tochterunternehmen muss allerdings selbst zunächst keinen pCbCR-Bericht erstellen, sondern nur das oberste Mutterunternehmen auffordern, einen entsprechenden Bericht zu erstellen. Wird dieser nicht zur Verfügung gestellt, hat das Tochterunternehmen eine entsprechende Erklärung abzugeben und selbst einen konzernweiten Bericht mit allen verfügbaren und beschaffbaren Angaben zu erstellen (§ 342d Abs. 2 HGB) und gem. § 342m HGB offenzulegen. Wenn das oberste Mutterunternehmen mit Sitz in der EU/dem EWR einen pCbCR-Bericht auf seiner Internetseite veröffentlicht hat oder ein anderes Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder in einem EU/EWR-Staat diesen bereits offengelegt hat und dieser die entsprechenden Angaben enthält, ist das Tochterunternehmen von seinen pCbCR-Pflichten befreit.


Neben obersten Mutterunternehmen können auch Zweigniederlassungen von verbundenen Unternehmen, unverbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen eines unverbundenen Unternehmens von den pCbCR-Pflichten betroffen sein.


Inhalt

Wenn ein oberstes Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung eines verbundenen Unternehmens zur Erstellung eines pCbCR-Berichts verpflichtet ist, sind das oberste Mutterunternehmen und alle in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen in den pCbCR-Bericht aufzunehmen.

Der pCbCR-Bericht enthält neben einer Reihe allgemeiner Angaben noch länderbezogen auszuweisende Angaben. Neben den Basisangaben der für den Berichtszeitraum zu zahlenden Ertragsteuer und der im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer kommen Angaben wie die Art der Geschäftstätigkeiten, die Zahl der Arbeitnehmer, die Erträge, das Vorsteuerergebnis und die einbehaltenen Gewinne hinzu. Die Angaben sind entweder nach bilanzrechtlichen Vorgaben oder nach den steuerlichen Vorgaben, die für den nicht öffentlichen länderbezogenen Bericht gemäß § 138a AO gelten, zu machen.

Der pCbCR-Bericht wird i. d. R. in der Währung erstellt, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens bzw. der Jahresabschluss des verbundenen Unternehmens aufgestellt wird.

Praxishinweis

Der Bericht ist unter Verwendung eines Formblatts in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu erstellen. Beides wird von der EU-Kommission noch festgelegt; dies steht aber zurzeit noch aus.

Turnus und Berichtszeitraum sowie Offenlegung

Der pCbCR-Bericht ist kein Bestandteil des Jahres- oder Konzernabschlusses oder -lageberichts, sondern ein eigenständiger Bericht, der grundsätzlich jedes Geschäftsjahr zu erstellen ist und dessen Berichtszeitraum jeweils das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr umfasst. Der Bericht muss nicht unterzeichnet werden; er ist jedoch spätestens ein Jahr nach Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache im Unternehmensregister offenzulegen. Zusätzlich ist er im Internet für mindestens 5 Jahre zu veröffentlichen oder es ist alternativ im Internet auf die Offenlegung im Unternehmensregister hinzuweisen.


Prüfung durch den Abschlussprüfer

Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Gesellschaft zur Offenlegung eines pCbCR-Berichts verpflichtet war und, falls ja, ob die Verpflichtung erfüllt wurde. Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Eine Pflicht zur inhaltlichen Prüfung des pCbCR-Berichts besteht nicht, sie kann aber freiwillig beauftragt werden.


Erstanwendung

Die Vorschriften sind erstmals für ein nach dem 21. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Die Vorschriften zur erweiterten Abschlussprüfung greifen ein Jahr später. Für betroffene Unternehmen mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr gilt damit, dass diese im Jahr 2026 erstmalig einen pCbCR-Bericht für den Berichtszeitraum 2025 erstellen und in 2026 offenlegen und veröffentlichen müssen. Der Abschlussprüfer muss darüber in seinem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss des Unternehmens für das Geschäftsjahr 2026 berichten.

Praxishinweis

Vielfach wird davon ausgegangen, dass die pCbCR-Pflichten nur die Konzernmutter betreffen. Dies greift aber in vielen Fällen zu kurz. Anders als beim bisherigen CbCR sind Muttergesellschaften außerhalb der EU zumeist nicht verpflichtet, einen pCbCR-Bericht zu erstellen. Während für das bisherige CbCR regelmäßig keine eigene Berichtspflicht galt, da ein automatischer Informationsaustausch zwischen Deutschland und den für die Muttergesellschaft zuständigen Finanzbehörden bestand, müssen die inländischen Konzerngesellschaften und Niederlassungen im Hinblick auf den pCbCR-Bericht nun ggfs. selbst tätig werden.


Gerne unterstützen wir Sie dabei zu prüfen, inwieweit Sie von den neuen Berichts- und Erklärungspflichten betroffen sind. 

Dr. Jan Voßmerbäumer

Steuerberater

E-Mail:
jan.vossmerbaeumer@falk-co.de


Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.