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MoPeG: Gesellschaftsregister für Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Am 01.01.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten. Eine der wesentlichen Änderungen, welche das MoPeG mit sich bringt, ist die Einführung eines sogenannten Gesellschaftsregisters. Es bietet Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und auf diese Weise die eigene Existenz, Identität, ihre Gesellschafter und ihre Vertretungsverhältnisse Dritten gegenüber dokumentieren und nachweisen zu können. Es ist insofern mit dem Handelsregister vergleichbar. Ebenso wie das Handelsregister genießen auch die Eintragungen im Gesellschaftsregister öffentlichen Glauben (§ 707a Abs. 3 BGB in der Fassung ab 01.01.2024).


Kein Eintragungszwang

Anders als bei Handelsgesellschaften besteht für eine GbR keine unmittelbare rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen. Insbesondere hängt die Entstehung und Rechtsfähigkeit einer GbR auch zukünftig nicht von der Registereintragung ab. Es wird zukünftig daher parallel rechtsfähige GbR in der Form einer eingetragenen und einer nicht eingetragenen GbR geben. Erstere müssen und dürfen sich im Rechtsverkehr als eingetragene GbR (eGbR) bezeichnen.


Allerdings Eintragungsobliegenheit

Es kann jedoch durchaus eine mittelbare Registrierungsnotwendigkeit entstehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die GbR Inhaberin von Vermögensgütern ist, die in einem Objektregister verzeichnet sind, allen voran dem Grundbuch, oder wenn sie sich an anderen registrierten Gesellschaften beteiligen möchte:


Grundbuch

Von Bedeutung ist insofern in erster Linie, dass zukünftig Rechte an einem Grundstück für eine GbR nur noch dann im Grundbuch eingetragen werden dürfen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Möchte daher eine GbR Grundbesitz erwerben oder soll zugunsten einer GbR eine Grundschuld oder ein anderes Grundstücksrecht bestellt werden, wird das erst möglich sein, nachdem eine vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt ist. Das gilt auch für GbR, die heute bereits Grundbesitz halten. Kommt es hier zu einem Gesellschafterwechsel, z. B. durch Erbfall, führt an einer Registrierung der GbR kein Weg vorbei.


GmbH-Beteiligungen

Ähnliches gilt für GbR, die eine GmbH-Beteiligung halten. Sie können in die Gesellschafterliste der GmbH nur dann eingetragen werden, wenn es sich um eine eGbR handelt (§ 40 Abs. 1 S. 3 GmbHG). Und im Verhältnis zur GmbH gilt bekanntlich nur derjenige als Gesellschafter, der auch in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Nur er kann Stimmrechte ausüben. Nur dieser hat Anspruch auf Ausschüttungen. Bereits in eine Gesellschafterliste aufgenommene GbR bleiben davon nur verschont, solange es in ihrem Gesellschafterbestand und in ihrem Anteilsbesitz keinerlei Veränderungen gibt.


Aktien und Anteile an Personengesellschaften

Vergleichbares gilt für GbR, die Aktien (§ 67 Abs. 1 Satz 3 Akt), oder Anteile an anderen Personenhandelsgesellschaften oder Personengesellschaften halten (§ 707 a Abs. 2 BGB, § 105 Abs. 2 HGB, § 161 Abs. 2 HGB).


Zweckmäßigkeit einer Registrierung

Auch unabhängig von diesen Eintragungsobliegenheiten gibt es Gründe, die für die (freiwillige) Eintragung in das Gesellschaftsregister sprechen. So fällt der Nachweis der Existenz und der Identität einer Gesellschaft naturgemäß wesentlich leichter, wenn diese Gesellschaft in ein Register eingetragen ist und ein entsprechender Registerauszug vorgelegt werden kann. Dies gilt auch in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft.


Von Interesse kann auch sein, dass nur eine eGbR zukünftig einen (Satzungs-)Sitz an einem anderen Ort haben kann, als er der tatsächlichen Verwaltung der Gesellschaft (Verwaltungssitz) entspricht. Das ermöglicht es sogar, den Verwaltungssitz im Ausland zu wählen, solange ein Satzungssitz der eingetragenen GbR im Inland existiert. Der ausländische Verwaltungssitz steht der Anerkennung der GbR im Inland zukünftig daher nicht mehr entgegen.


Die Registrierung ermöglicht es ferner, an Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes teilzunehmen. Nur eine eGbR gilt als umwandlungsfähiger Rechtsträger im Sinne des UmwG.


Transparenzregister

Zu beachten ist allerdings auch, dass eine eGbR zukünftig den Regelungen des Geldwäschegesetzes über das Transparenzregister unterliegt und die Eintragung im Gesellschaftsregister daher mit Folgepflichten in Bezug auf das Transparenzregister verbunden ist. Das gilt für eine nicht registrierte GbR nicht.


Entscheidung über die Registrierung

Ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist keine Geschäftsführungsfrage, über welche die geschäftsführenden Gesellschafter alleine entscheiden könnten. Es obliegt vielmehr der Entscheidung der Gesellschafterversammlung, hierüber zu befinden. Ein entsprechender Beschlussvorschlag bedarf derselben Mehrheit wie ein Beschlussvorschlag zur Änderung des Gesellschaftsvertrages.


Vollzug der Registrierung

Anmeldungen zum Gesellschaftsregister haben wie bei Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich durch alle Gesellschafter gemeinsam zu erfolgen. Die Erteilung von Registervollmachten ist möglich.


Kosten

Die Registrierungsgebühr beläuft sich bei einer Gesellschaft mit bis zu drei Gesellschaftern auf lediglich 100 EUR. Für jeden weiteren Gesellschafter kommen 40 EUR hinzu. Ferner fallen Notargebühren an für die notarielle Beglaubigung der erforderlichen Registeranmeldungen. Insgesamt bleiben die Kosten aber überschaubar.

Fazit

Die Gesellschafter bereits existierender GbRs sowie Personen, die sich mit dem Gedanken tragen, eine neue GbR zu gründen, müssen zukünftig darüber nachdenken, ihre Gesellschaft in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. In vielen Fällen wird es sich empfehlen, die Registrierung proaktiv in die Wege zu leiten und nicht abzuwarten, bis ein faktischer Zwang entsteht, die Gesellschaft registrieren zu lassen. Dies gilt vor allem für Gesellschaften, die Grundbesitz oder Gesellschaftsbeteiligungen halten.

Dr. Andreas Masuch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

E-Mail:
a.masuch@melchers-law.com


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