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Nachhaltigkeitsbericht nach CSRD

Erste Schritte zur Umsetzung

Nach intensiven Auseinandersetzungen zwischen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und weiteren Institutionen wurden rund 15.000 Unternehmen in Deutschland nun vor vollendete Tatsachen gestellt: Seit dem 01.01.2024 sind die neuen Vorschriften der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung „scharf geschaltet“ – zunächst insb. für große kapitalmarktorientierte Unternehmen. Schon ein Jahr darauf ist die große Gruppe der mittelständischen Unternehmen bzw. Konzerne zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet – nämlich für ab dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre.


Die Vorgaben der CSRD sind umfangreich, komplex und mit einer ambitionierten Frist versehen. Konkret geht es darum, fortan den Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen des Jahresabschlussprozesses zu erstellen und in den bisher bekannten Lagebericht zu integrieren. Aufgrund des ambitionierten Zeitplans empfehlen wir – trotz nachvollziehbarem Unverständnis - die verbliebene Zeit zur Vorbereitung zu nutzen. Nachfolgend möchten wir Ihnen gerne Handlungsempfehlungen für einen machbaren Einstieg mit auf den Weg geben.


1) Projektplanung

Gesetzt den Fall, der Jahres-/Konzernabschluss soll im 1. Halbjahr 2026 für das Geschäftsjahr 2025 erstellt und geprüft sein, stellt dieses Datum den Endzeitpunkt der Projektplanung dar.


Der Startzeitpunkt ist über den Anwendungszeitpunkt der CSRD festgelegt, sprich der 01.01.2025: Beginnend ab diesem Zeitpunkt sind die berichtspflichtigen Angaben nachvollziehbar zu dokumentieren (wenn auch erst im Folgejahr berichtet werden muss). Folglich ist in der verbliebenen Zeit unternehmens-/konzernweit auf technischer, personeller und prozessualer Ebene das Grundgerüst zu erstellen, um für den gesamten Zeitraum des Geschäftsjahres 2025 die erforderlichen Daten erfassen zu können. Stärker als in der Finanzberichterstattung wird eine interdisziplinäre Teamzusammensetzung erforderlich sein, weil die CSRD umfassende Angaben zu ESG-Themen verlangt und damit Angaben außerhalb der Finanzberichterstattung. In größeren Strukturen gilt dies außerdem über Standorte und Verbundunternehmen hinweg. Zudem sind die Stakeholder in die Beurteilung der wesentlichen ESG-Aspekte einzubinden.

Praxishinweis

  • Setzen Sie das Projekt spätestens nach den Sommerferien auf – bis Anfang 2025 ein Grundgerüst zu schaffen, ist eine ambitionierte Vorgabe.
  • Stellen Sie ein interdisziplinäres Team auf.
  • Setzen Sie sich mit der Implementierung einer CSRD-konformen Software auseinander.
  • Klären Sie den Kreis der einzubeziehenden (Konzern-)Unternehmen und Standorte.

2) Anforderungen

Der Umfang des Nachhaltigkeitsberichts ist weitgehend definiert durch 12 ESRS-Standards sowie die EU-Taxonomie-Verordnung (TaxVO). Die 12 ESRS repräsentieren die in der Fachpresse immer wieder erwähnten ‚1.000 Datenpunkte‘. Die TaxVO umfasst insbesondere die tabellarische Klassifizierung nach sog. taxonomiefähigen bzw. taxonomiekonformen wirtschaftlichen Tätigkeiten, getrennt nach den festgelegten 3 KPI - Umsatz, CapEx (Investitionsausgaben) und OpEx (Betriebsausgaben). Weiterhin ist zu beachten, dass der Lagebericht als Ganzes zukünftig in einem EU-weit einheitlich festgelegten elektronischen Format (ESEF) aufzustellen ist und zudem die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht gesondert auszuzeichnen sind (‚tagging‘) – auch dies erfordert weitere technische, personelle und prozessuale Ressourcen.


Zur Erleichterung sehen die ESRS eine Wesentlichkeitsanalyse vor, wonach prinzipiell nur über wesentliche Aspekte zu berichten ist. In der Praxis wird dies im Regelfall zu einer deutlichen Reduzierung der zuvor erwähnten ‚1.000 Datenpunkte‘ führen. Zudem wurden inzwischen bereits verschiedene Anwendungshinweise und -hilfen zur Umsetzung der CSRD- und TaxVO-Vorgaben veröffentlicht. Und last but not least: Der Mittelstand wird sich an den im Jahr 2025 erstmals veröffentlichten Berichten der kapitalmarktorientierten Unternehmen orientieren können.

Praxishinweis

  • Setzen Sie sich frühzeitig mit den „2 Säulen“ Wesentlichkeitsanalyse und TaxVO auseinander.
  • Implementieren Sie optimalerweise eine CSRD-konforme Software.
  • Freunden Sie sich mit den frei zugänglichen Anwendungshinweisen und FAQ-Dokumenten an.
  • Orientieren Sie sich an veröffentlichten Nachhaltigkeitsberichten (wenn auch noch nicht CSRD-konform).
  • Heben Sie die „Schätze“ in Ihrem Unternehmen – zahlreiche ESG-bezogene Daten werden bereits erfasst.
  • Nehmen Sie sich zunächst einen wesentlichen Aspekt vor und simulieren diesen bis zur endgültigen Pflichtangabe – alle weiteren Aspekte lassen sich entlang dieses „roten Fadens“ nachzeichnen.
  • Binden Sie den Abschlussprüfer im Projektverlauf ein – schließlich möchten wir Ihren hart erarbeiteten Nachhaltigkeitsbericht fristgerecht uneingeschränkt testieren.

Jacek Wiench

Wirtschaftsprüfer

E-Mail:
jacek.wiench@falk-co.de


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