Nachhaltigkeitsberichterstattung – Ihr Fahrplan bis zur ersten Prüfung 2028
CSRD, ESRS, VS, Wesentlichkeitsanalyse, EU-Taxonomie, EmpCo, PPWR, EUDR: Was jetzt gilt und was wann folgt.
„Wir sind aus der CSRD raus, also sind wir durch.“ Ein verbreiteter Irrtum. Omnibus I hat die Zahl der Unternehmen, die berichten müssen, zwar um 90 % reduziert, die produkt- und lieferkettenbezogenen Pflichten gelten dagegen größenunabhängig weiter und der Druck über die Lieferkette nimmt wieder deutlich zu.
1. Berichtspflicht: Der (kleine) Kreis der Betroffenen
Omnibus I (Richtlinie (EU) 2026/470) begrenzt die Anwendung der CSRD (= EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung) auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über EUR 450 Mio. Umsatz – kapitalmarktorientierte KMU fallen heraus. Umsetzungsfrist ist der 19.03.2027. Deutschland hat das CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet, daher fehlt es weiterhin an einer nationalen gesetzlichen Grundlage.
Die überarbeiteten ESRS (European Sustainability Reporting Standards) als verbindliche Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden am 03.07.2026 als delegierter Rechtsakt angenommen: 61 % weniger Pflichtdatenpunkte, anzuwenden ab dem Geschäftsjahr 2027; die Frühanwendung für 2026 ist die günstigste Generalprobe. Der Prüfungsschwerpunkt verschiebt sich auf die Begründung, warum ein Thema ausgeschlossen wurde.
Nicht-EU-Konzerne mit über EUR 450 Mio. EU-Umsatz berichten ab dem Geschäftsjahr 2028 nach eigenen Standards (NESRS).
2. Weitere gesetzliche Anforderungen unabhängig von der Größe
Die EU-Verbraucherschutzrichtlinie (EmpCo) wird ab 27.09.2026 über das UWG anwendbar.
Ziel der EmpCo-Richtlinie ist u. a., Verbraucher vor irreführenden Nachhaltigkeitsaussagen zu schützen; durch die neuen Regelungen im UWG werden verschärfte Anforderungen an Nachhaltigkeitsaussagen von Unternehmen festgelegt. Aussagen wie „klimaneutral“ sind ohne belastbaren Nachweis unzulässig, Aussagen zu Klimaneutralität von Produkten, die nur auf Ausgleichszertifikaten beruhen, sind verboten. Betroffen ist jedes Unternehmen mit entsprechender Werbung, Verpackung oder Website. Sanktion: Abmahnung und einstweilige Verfügung durch Wettbewerbsverbände und Deutsche Umwelthilfe, Bußgeld bis 4 % des Jahresumsatzes.
Die EU-Verpackungsrichtlinie (‚PPWR‘, Verordnung (EU) 2025/40) ist seit 12.08.2026 unmittelbar anwendbar. Mit dem Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG v. Juli 2026) wurde das deutsche Verpackungsrecht angepasst. Verpackungen brauchen seitdem eine Konformitätsbewertung und -erklärung. Die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) wird EU-weit zur Pflicht und erfolgt über eine zentrale, elektronische Registrierung für alle betroffenen EU-Mitgliedsstaaten. Es bleibt weiterhin bei der Prüfung der Vollständigkeitserklärung, hierbei sind die Bestimmungen der Herstellereigenschaft und der Verpackungsarten ab dem 12.08.2026 anhand der europäischen Verpackungsverordnung (‚PPWR‘) vorzunehmen. Rezyklatanteil und Kennzeichnung folgen gestaffelt ab 2028/2030. Sanktion: gestuftes Marktüberwachungsverfahren – erst Nachbesserung, dann Marktrücknahme und Rückruf; Bußgeld bis EUR 200.000.
3. Die Entlastung: VS-Standard und Value Chain Cap
Am 03.07.2026 wurde der Voluntary Standard (VS) als delegierte Verordnung angenommen (als Nachfolger des VSME). Berichtspflichtige dürfen von Partnern mit weniger als 1.000 Beschäftigten nichts verlangen, was über das Comprehensive Module hinausgeht. Für den Mittelstand ist das das stärkste Argument – und zugleich die Schnittstelle zu Banken und Großkunden. Zusätzlich relevant sind hierbei die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht (EBA) für das ESG-Risikomanagement von Kreditinstituten, die Banken zu eigenen Datenabfragen bei Kreditnehmern verpflichten.
4. Sorgfalt üben: Nachweis statt Erklärung
Die EU-Entwaldungsrichtlinie (EUDR) verpflichtet Unternehmen nachzuweisen, dass bestimmte Rohstoffe (Holz, Kakako, Kaffee, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Palmöl) nicht aus abgeholzten Waldflächen stammen. Seit dem 30.12.2026 gilt die EUDR für große und mittlere, seit dem 30.06.2027 für kleine Unternehmen. Nach der Vereinfachung vom Dezember 2025 gibt nur der Erstinverkehrbringer die Sorgfaltserklärung ab, nachgelagerte Akteure speichern die Referenznummer. Sanktion: Bußgeld bis 4 % des Unionsumsatzes, Einziehung von Ware und Erlös, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Der EU-CO2-Grenzausgleichs-Mechanismus (CBAM) sorgt dafür, dass für importierte CO2-intensive Produkte (z. B. Stahl, Aluminium, Düngemittel, Zement und weitere) ab einer Menge von 50 Tonnen, pro Unternehmen und Kalenderjahr, ähnliche CO2-Kosten wie bei einer Produktion innerhalb der EU anfallen: seit 01.01.2026 in Kraft. Einfuhren dürfen nur durch zugelassene CBAM-Anmelder erfolgen. Zertifikatskauf ab Februar 2027, erste Jahreserklärung für 2026 zum 30.09.2027. Die freie Zuteilung von Emissions-Zertifikaten (ETS) für CBAM-Sektoren sinkt bis 2034 auf null. Die Auswirkungen reichen damit über direkte Importeure hinaus.
5. 2027 ist das Datenjahr – jetzt System etablieren, später davon profitieren
2028 werden erstmals Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr 2027 geprüft. ISSA [DE] 5000 gilt für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2026 beginnen, also genau für dieses Erstjahr. 2028 werden die Daten, die schon 2027 erhoben wurden, beurteilt; was 2027 nicht dokumentiert wurde, lässt sich später nicht rekonstruieren. Das Datenerhebungssystem muss also stehen, bevor 2027 beginnt – aufgebaut wird es 2026.
Zur CSRD-Umsetzung sollten die folgenden Punkte berücksichtigt werden:
- Datenerhebungssystem vor dem 01.01.2027 – damit relevante Nachhaltigkeitsdaten von Beginn an vollständig, konsistent und mit klaren Zuständigkeiten erfasst werden (Kennzahlen, Quellen, Verantwortliche, Konsolidierungskreis).
- Prozessdokumentation und interne Kontrollen – damit später nachvollziehbar ist, wie Daten ermittelt, geprüft, konsolidiert und freigegeben wurden.
- Wesentlichkeitsanalyse 2026 durchführen und dokumentieren – damit frühzeitig feststeht, welche Themen wesentlich sind und welche Daten dafür ab 2027 erhoben werden müssen.
2026 geben wir Ihnen den Vorsprung, den Sie 2028 brauchen: Wir wissen, was 2028 testiert werden muss – und können es Ihnen heute schon sagen.