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Nebeneinander von Pension und Gehalt beim Gesellschafter-Geschäftsführer

BMF läutet die nächste (Diskussions-)Runde ein

Führt ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine Aufgaben auch nach Eintritt ins Pensionsalter fort und bezieht hierfür – neben der Versorgungsleistung – ein Gehalt, ist schon seit jeher Streit mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Wird das Gehalt nicht auf die Versorgungszahlungen angerechnet, soll regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) entstehen. Zu einer gewissen Entspannung kam es infolge einer Entscheidung des BFH vom 15.03.2023 – I R 41/19, wonach eine vGA zumindest dann vermieden werden kann, wenn die neben der Pensionszahlung bezogene (reduzierte) Geschäftsführervergütung nicht dazu führt, dass die früheren Aktivbezüge überschritten werden (wir berichteten in den FALK News 04/2023). Mit einem aktuellen BMF-Schreiben vom 30.08.2024 hat die Finanzverwaltung nach mehr als einjähriger Bedenkzeit hierauf reagiert und zeigt sich einmal mehr als schlechter Verlierer.


So war die vom BFH gewürdigte Konstellation

Der Kläger war nach dem Eintritt in den wohlverdienten Ruhestand weiterhin Alleingesellschafter seiner GmbH und genoss die über viele Jahre erdiente Pension. Da die Nachfolge in der Geschäftsführung aber nicht wie gewünscht funktionierte, musste der Kläger schon nach einem Jahr wieder ‚ran‘. Er wurde in Vollzeit wieder als Geschäftsführer tätig, bezog allerdings ein sehr geringes Gehalt. Da die Summe aus diesem reduzierten Gehalt und der bezogenen Pension unterhalb der früheren Aktivbezüge blieb, wies der BFH das Finanzamt in die Schranken: Eine vGA kann für diesen Fall nicht angenommen werden.

Mit anderen Worten: Der anfallende Aufwand darf bei der GmbH als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und der Kläger versteuert sämtliche Zahlungen als nichtselbstständige Einkünfte.


Wer nun aber dachte, dass fortan zumindest sämtliche Konstellationen unkritisch wären, in denen die Summe aus Geschäftsführergehalt und Pension die früheren Bezüge nicht überschreitet, wird nun eines Besseren belehrt.



So reagiert die Finanzverwaltung

Zunächst jedoch die positive Nachricht: In dem BMF-Schreiben vom 30.08.2024 werden die Überlegungen des BFH zumindest im Grundsatz akzeptiert. Dies bedeutet, dass in identischen Konstellationen – also volle Weiterbeschäftigung eines Geschäftsführers nach Pensionseintritt bei deutlich reduzierter Vergütung, so dass die früheren Aktivbezüge nicht überschritten werden – keine vGA entsteht.

Mit anderen Worten: Zu einer vGA kommt es auch zukünftig dann, wenn und soweit nach Erreichen des Pensionsalters die Versorgungszahlungen und die Vergütung für die fortgeführte Geschäftsführertätigkeit die Aktivbezüge vor Pensionseintritt übersteigen.


In der Praxis dürfte die sanktionierte Konstellation jedoch nicht der Standard sein. Vielmehr wird man häufiger die Konstellation antreffen, dass der Geschäftsführer nach Erreichen der vereinbarten Altersgrenze für die Pension in zeitlich reduziertem Umfang weiterhin für seine GmbH tätig bleibt, um bspw. die Überleitung auf die designierten Nachfolger zu begleiten. Gemeinhin durfte man davon ausgehen, dass bei entsprechend reduzierten Bezügen unter Einhaltung des vom BFH entwickelten Vergleichs mit der Referenzgröße „frühere Aktivbezüge“ ebenfalls keine vGA ausgelöst würde.

Die Finanzverwaltung möchte dieser sinnvollen Gestaltung leider nicht ihren steuerlichen Segen geben. Vielmehr findet sich in dem Verwaltungsschreiben die antiquierte Auffassung wieder, dass eine „Teilzeittätigkeit“ dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht entsprechen würde. Folge ist, dass selbst bei signifikant reduzierter Vergütung, jedoch bei gleichzeitig auch deutlich reduziertem Arbeitsumfang nach Lesart des BMF eine vGA ausgelöst werden soll – und zwar selbst dann, wenn man die früheren Aktivbezüge auf den reduzierten Arbeitsumfang proportional umrechnet. Unbeantwortet bleibt hierbei allerdings die Frage, was man bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eigentlich unter “Teilzeittätigkeit“ zu verstehen hat. 

Praxishinweis

Trotz der Fortschritte in der Rechtsprechung bleibt es bedauerlicherweise dabei, dass ein unbegrenztes Nebeneinander von Pension und Geschäftsführergehalt unverändert mit steuerlichen Sanktionen (Stichwort vGA) verbunden ist.

Steuerlich gesichert – also von BFH und BMF anerkannt – ist lediglich der Sonderfall, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Pensionsfalls – trotz vollumfänglichen Zeitaufwands – mit signifikant reduzierten Bezügen zufrieden gibt. Obergrenze für Pension und Gehalt sind die früheren Aktivbezüge.

Unsicheres Terrain betritt man bereits, wenn man zwar diese Obergrenze einhält, aber sich als ‚Teilzeit‘-Geschäftsführer einbringen will – zumindest dann, wenn man hierfür (u. E. zurecht) auch einen gewissen Obulus erwartet. Lediglich die Altruisten unter den Geschäftsführern werden steuerlich nicht belangt.

Offensichtlich besteht sowohl bei der BFH-Richterschaft als auch bei den BMF-Ministerialbeamten ein überkommenes Weltbild, das mit den derzeitigen Gegebenheiten und Notwendigkeiten nicht in Einklang zu bringen ist. Auch aus wirtschaftlicher Sicht erscheint es verfehlt, im Grundsatz eine Anrechnung des nach Pensionseintritt bezogenen Gehalts auf die Pension zu fordern. Tatsächlich wurde die Pension im aktiven Berufsleben erdient in Form eines Rentenstammrechts und auch in einer Pensionsrückstellung abgebildet – insoweit unterscheidet sich die Pension des Gesellschafter-Geschäftsführers signifikant von der Beamtenpension.

Wie man diesem Dilemma in der Praxis begegnet, muss im Einzelfall entschieden werden. Jedenfalls erscheint klar, dass sich die Konstellationen nicht so einfach kategorisieren lassen, wie sich das ein Ministerialbeamter vielleicht vorstellt.

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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