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Nebeneinander von Versorgungsbezügen und Gehaltszahlungen bei Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers – ein Problem der verdeckten Gewinnausschüttung?

BFH zeigt Lösungsansätze für den Fall der Wiederaufnahme einer Geschäftsführertätigkeit bei einer GmbH auf

In Anbetracht des zunehmenden Fachkräftemangels ist immer häufiger die Situation anzutreffen, dass – trotz wohlverdientem Ruhestand – weiterhin einer Beschäftigung nachgegangen und somit Beträge hinzuverdient werden. Was mittlerweile für Rentenbezieher:innen der Deutschen Rentenversicherung DRV selbst bei vorgezogener Altersrente unproblematisch, sprich unbegrenzt möglich ist, erweist sich insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern als äußerst streitanfällig. Bezieht der Geschäftsführer bereits Versorgungsleistungen aus einer fälligen Pensionszusage ‚seiner‘ Gesellschaft, sieht das Finanzamt bei gleichzeitiger Gehaltszahlung regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), sofern keine gegenseitige Anrechnung der Zahlungen vorgesehen ist. 


Hintergründe einer verdeckten Gewinnausschüttung 

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung vor, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Gewinn der Gesellschaft auswirkt. Einem Nichtgesellschafter würde ein solcher Vorteil nicht gewährt werden (Fremdvergleichsgrundsatz).  

Bei einem beherrschenden (also mehrheitlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer ist zusätzlich darauf zu achten, dass im Hinblick auf die zu vergütenden Leistungen im Vorhinein mit dem Gesellschafter eine klare und zivilrechtlich wirksame (also zweckmäßigerweise schriftliche) Vereinbarung getroffen wird. Folge einer vGA ist, dass die Zahlungen bei der Gesellschaft im Hinblick auf Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht steuermindernd anerkannt werden und stattdessen beim Gesellschafter wie eine Dividende zu behandeln sind. 


Der strittige Fall 

Der Alleingesellschafter und Kläger war bis zum Jahr 2010 Geschäftsführer einer GmbH. Aus Altersgründen beendete er seine Tätigkeit als Geschäftsführer und erhielt daraufhin auf Basis einer Pensionszusage monatliche Pensionszahlungen. Im Jahr 2011 wurde der Kläger – vermutlich weil die Nachfolgelösung nicht wie gewünscht funktioniert hat – erneut zum Geschäftsführer bestellt und erhielt, neben den unverändert fortgeführten Pensionszahlungen, eine – im Vergleich zu seinem früheren Geschäftsführergehalt allerdings deutlich reduzierte – Tätigkeitsvergütung, trotz seines Vollzeit-Engagements. Das Finanzamt reagierte nach dem eingangs beschriebenen Stereotyp und wertete die beibehaltenen Versorgungsleistungen als vGA – ein Nebeneinander von Versorgungs- und Tätigkeitsvergütung sei nicht fremdüblich. Nach erfolglosen Einspruchsverfahren des Klägers gab das Finanzgericht der Klage erfreulicherweise statt. Der BFH hat dieses Urteil nun mit seiner Entscheidung vom 15.03.2021 – I R 41/19 bestätigt. 


Begründung des BFH 

Nach Auffassung des Finanzgerichts wurde den Bedingungen eines formellen Fremdvergleichs entsprochen, da die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Versorgungsleistungen durch die Beendigung des vorherigen Geschäftsführeranstellungsvertrags erfüllt waren.  

 

Der BFH sieht ebenfalls die Voraussetzungen eines allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatzes nach den Umständen dieses Einzelfalls als erfüllt an. Nach seinen bisherigen Entscheidungen hielt zwar auch der BFH (ebenso wie die Verwaltung) die Fortführung einer mit einem laufenden Gehalt vergüteten Geschäftsführertätigkeit mit gleichzeitigem Bezug einer Versorgungsleistung nur bedingt fremdvergleichskonform. Ein ordentlicher Geschäftsführer würde entweder das laufende Gehalt auf die Versorgungszahlung anrechnen oder den Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur endgültigen Beendigung aufschieben – so die bisherige, unseres Erachtens antiquierte Vorstellung der BFH-Richter: Eine Weiterbeschäftigung mit uneingeschränkter Zahlung des laufenden Gehalts sowie der Versorgungsleistungen soll demnach nicht fremdüblich sein.  

 

Im Streitfall wurde jedoch lediglich ein deutlich reduziertes Gehalt gezahlt. Die Richter des I. BFH-Senats haben zumindest für eine solche Konstellation ein Einsehen: Der aus dem Ruhestand zurückgekehrte Geschäftsführer wird sicher nicht ausschließlich altruistisch handeln. Zumindest eine geringe Vergütung erscheint sachgerecht und somit auch fremdvergleichskonform – zumal das geringe Geschäftsführer-Gehalt zusammen mit den Versorgungsbezügen immer noch signifikant unterhalb der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers vor Eintritt in den Ruhestand lag (konkret bei 26 % der früheren Aktivbezüge). Die Voraussetzungen einer vGA waren daher bei Weitem nicht erfüllt.  

Praxishinweis

Der vom BFH entwickelte Maßstab für die Beurteilung einer vGA beim Nebeneinander von Tätigkeits- und Versorgungsbezügen ist für die Praxis hilfreich. Im Einzelfall sind jedoch auch weitere Umstände zu berücksichtigen: Liegen etwa Anhaltspunkte, wie reduzierte Arbeitszeiten oder Aufgabenbereiche vor, so sollte der Vergleichsmaßstab in Form der letzten Aktivbezüge entsprechend anteilig angepasst (sprich gekürzt) werden. Diese angepasste Referenzgröße sollte die Summe aus Versorgungsleistungen und dem (neuen) laufenden Gehalt nicht unterschreiten, um eine vGA zu vermeiden. 

Mirjam Sonnenberg

Steuerberatungsassistentin

E-Mail:
mirjam.sonnenberg@falk-co.de


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