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Neues aus Berlin – Public Country-by-Country-Reporting kommt

Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben am 11.05.2023 bzw. am 16.06.2023 dem Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen zugestimmt. Mit diesem wird im Wesentlichen eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, welche die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts (sog. Public Country-by-Country-Reporting) beinhaltet. Ziel der neuen Berichtspflicht ist es, Ertragsteuer-Informationen von multinationalen Konzernen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und hierdurch einen Anreiz zu schaffen, auf Steuervermeidungsstrategien zu verzichten.


Anwendungsbereich

Die neue Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts trifft Konzerne, deren Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weltweit mindestens 750 Mio. EUR überstiegen haben. Diese haben in Deutschland einen Ertragsteuerinformationsbericht abzugeben, sofern das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat oder das oberste Mutterunternehmen zwar in einem Drittstaat (Nicht-EU/EWR-Staat) ansässig ist, aber in Deutschland ein mittelgroßes bzw. großes Tochterunternehmen i. S. d. HGB bzw. eine Zweigniederlassung gleicher Größe unterhält.

Praxishinweis

Die neue Pflicht zur Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts wird neben die bereits bestehende Verpflichtung zur Einreichung von (nicht öffentlichen) länderbezogenen Berichten (sog. Country-by-Country-Reporting) bei der Finanzverwaltung treten. Da der Kreis der betroffenen Unternehmen weitestgehend deckungsgleich sein wird, sollten sich insbesondere Unternehmen, die bisher zum Country-by-Country-Reporting verpflichtet waren, prüfen, ob sie in Zukunft Ertragsteuerinformationsberichte offenlegen müssen. Ein Ertragsteuerinformationsbericht muss erstmals für das Geschäftsjahr abgegeben werden, das nach dem 21.06.2024 beginnt.

Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts

Der zu veröffentlichende Ertragsteuerinformationsbericht umfasst eine Vielzahl von Angaben, die auch bereits im Rahmen des bestehenden Country-by-Country-Reporting an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Hierzu gehören insbesondere die Art der Geschäftstätigkeit, der Gewinn/Verlust vor Ertragsteuern und die Höhe der für den Berichtszeitraum zu zahlenden Ertragsteuern. Die Angaben sind grundsätzlich nach den jeweiligen Staaten aufzugliedern. Die Zahlen für Drittstaaten, die keine „Steueroasen“ (= Nennung in der EU-Blacklist/Greylist) sind, können hierbei zusammengefasst werden. Es besteht die Möglichkeit, bestimmte Angaben vorübergehend nicht zu veröffentlichen und nach Ablauf von vier Jahren nachzureichen. Dies gilt, wenn die Offenlegung der Informationen der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.

Praxishinweis

Die Offenlegung erfolgt im Unternehmensregister und muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Berichtszeitraums erfolgen. Zusätzlich ist auf der Internetseite des Unternehmens entweder der Bericht verfügbar zu machen oder auf die Veröffentlichung des Berichts im Unternehmensregister zu verweisen.

Durchsetzung der Offenlegungspflicht

Die Einhaltung der neuen Offenlegungspflicht soll durch mehrere Maßnahmen sichergestellt werden. Neben einer Erweiterung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats wird auch eine zusätzliche Prüfungspflicht für den Jahresabschlussprüfer gesetzlich kodifiziert. Dieser hat zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts bestand und ob diese erfüllt worden ist. Zuletzt können bei Nichteinhaltung der Offenlegungsverpflichtung Ordnungsgelder von bis zu 250.000 EUR verhängt werden.

Praxishinweis

Die Einführung des neuen Public Country-by-Country-Reporting führt zu einer weiteren Berichtspflicht, die insbesondere vor dem Hintergrund des in Deutschland geltenden Steuergeheimnisses kritisch zu sehen ist. Potentiell betroffene Unternehmen sollten eine mögliche Berichtspflicht frühzeitig prüfen und ggf. einen entsprechenden Berichtsprozess entwickeln.

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


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