Neues zum Einwegkunsstofffondsgesetz
Gute Nachrichten für Hersteller, die unter das Einwegkunstofffondsgesetz (EWKFondsG) fallen.
Seit 2024 sind Hersteller von ausgewählten Einwegkunststoffprodukten (z. B. To-go-Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern) dazu verpflichtet, bestimmte Kosten der Entsorgung und Reinigung im öffentlichen Raum zu tragen, die bislang von der Allgemeinheit finanziert wurden. In Deutschland verwaltet das Umweltbundesamt hierfür den Einwegkunststofffonds (EWKFonds).
Jährliche Mengenmeldung grundsätzlich prüfungspflichtig
Die neuen Pflichten der Hersteller nach dem EWKFondsG umfassen u. a. die Registrierung auf der EWKFonds-Plattform DIVID sowie die jährliche Abgabe der Mengenmeldung. Hersteller müssen über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Meldung abgeben. Diese Mengenmeldung bedarf nach § 11 Abs. 1 EWKFondsG der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einen registrierten Sachverständigen.
Fristverlängerung für Abgabe der Mengenmeldung und keine Prüfungspflicht in 2025
Das Umweltbundesamt hat für Hersteller von Einwegkunstoffprodukten die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen für 2024 auf den 15. Juni 2025 verlängert. Zudem sieht das Umweltbundesamt in 2025 ausnahmsweise gänzlich von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung für 2024 ab.
Das Umweltbundesamt hat gemäß § 11 Abs. 5 EWKFondsG im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die bei der Prüfung der Mengenmeldung zu beachten sind. Da aktuell noch keine Prüfleitlinien vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurden, ist die Entscheidung auf die Prüfung in 2025 zu verzichten, zumindest konsequent. Allerdings bleibt die Möglichkeit des Umweltbundesamtes, jederzeit im Einzelfall zu verlangen, dass eine solche Prüfung durchgeführt und eine Bestätigung vorgelegt wird, hiervon unberührt.
Praxishinweis
Für die betroffenen Hersteller bringt die Entscheidung des Umweltbundesamtes bei der Abgabe der Mengenmeldung in 2025 etwas Entspannung. Die Pflicht zur Zahlung der Sonderabgabe für 2024 erstmals auf dem deutschen Markt bereitgestellte oder verkaufte Einwegkunststoffprodukte wird dadurch aber nicht aufgehoben.
Das Umweltbundesamt wird die angekündigten Prüfleitlinien voraussichtlich im weiteren Verlauf von 2025 veröffentlichen, die erstmalig bei der Prüfung der Mengenmeldung für 2025 im Jahr 2026 zu beachten sein werden. Wir werden Sie über den Fortgang auf dem Laufenden halten.
