Neues zur Rechnungslegung von Stiftungen
Als Reaktion auf das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und unter Berücksichtigung neu gefasster Landesstiftungsgesetze hat der IDW-Arbeitskreis „Rechnungslegung und Prüfung von Non-Profit-Unternehmen“ die bisherige Verlautbarung zur Rechnungslegung von Stiftungen (IDW RS HFA 5) fortentwickelt.
Hintergrund
Als Ergänzung der (rudimentären) gesetzlichen Regelungen zur Rechnungslegung von Stiftungen hat sich in der Vergangenheit der IDW RS HFA 5 bewährt.
Mit dem 2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurden die Struktur und die Verwaltung des Vermögens der Stiftung erstmalig bundeseinheitlich gesetzlich geregelt. Daher macht die Reform eine Überarbeitung des bisherigen IDW RS HFA 5 notwendig; im Oktober hat das IDW den neuen IDW RS FAB 5 veröffentlicht, der den bisherigen IDW RS HFA 5 ablöst.
Praxishinweis
IDW RS FAB 5 bezieht sich ausschließlich auf rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Sofern Gesetz oder Satzung nicht etwas anderes vorsehen, sollten Stiftungen des öffentlichen Rechts sie entsprechend anwenden.
Neuerungen
Die Neuerungen gegenüber dem bisherigen IDW RS HFA 5 umfassen Anpassungen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts sowie Klarstellungen und Erweiterungen zu den Anforderungen an die Organisation und den Zweck von Stiftungen. Insbesondere wurden in den Regelungen zur Struktur und zum Erhalt von Posten des Stiftungsvermögens sowie zu Posten des Eigenkapitals der Stiftung Anpassungen vorgenommen. Die Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung von Stiftungen zu verbessern und den aktuellen rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Darstellung des Eigenkapitals
Während das Eigenkapital der Stiftung bisher in Stiftungskapital – bestehend aus Errichtungs- und Zustiftungskapital –, Rücklagen, Umschichtungsergebnis und Ergebnisvortrag bestand, sieht der IDW RS FAB 5 folgende Gliederung vor:
I. Grundstockkapital untergliedert in Errichtungskapital, Zustiftungskapital und Zuführungskapital
II. Verbrauchskapital
III. Kapitalrücklage
IV. Ergebnisrücklagen
V. Umschichtungsergebnisse
VI. Ergebnisvortrag
Das Zuführungskapital kann auf der Grundlage eines dokumentierten Beschlusses des Stiftungsvorstands aus dauerhaft zur Verfügung stehenden Eigenkapitalbestandteilen gebildet werden und unterliegt der Kapitalerhaltung.
Weitere Neuerung
Eine weitere Neuregelung betrifft die Darstellung der Ergebnisverwendung, die entsprechend zu ergänzen ist, wenn das Grundstockvermögen aus dem Ergebnisvortrag erhöht wird. Die Zuführung von Grundstockkapital, Verbrauchskapital und Kapitalrücklagen erfolgt ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung direkt in das Eigenkapital. Schließlich greift der IDW RS FAB 5 die Regelung des § 83c Abs. 1 S. 1 BGB zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens auf. Gem. IDW RS FAB 5 bestimmt sich das zu erhaltende Grundstockkapital aus dem (Netto-)Wert des gewidmeten, zugestifteten oder dazu bestimmten Vermögens nach Abzug der übernommenen Verpflichtungen. Wie auch bisher ist eine nur vorübergehende Minderung des Grundstockkapitals zulässig, wenn eine dokumentierte und auf mehrere Jahre angelegte Planung erkennen lässt, wie das Ziel der Kapitalerhaltung mittelfristig erreicht werden soll und letztlich die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
Fazit
Während die Aussagen zur Struktur und zum Erhalt von Posten des Stiftungsvermögens sowie zu einzelnen Posten des Eigenkapitals der Stiftung aufgrund der gesetzlichen Neuerungen grundsätzlich überarbeitet wurden, sind die übrigen Anpassungen eher redaktioneller Natur, es wurden hier insbesondere die Verweise aktualisiert. Mit dem neuen IDW RS FAB 5 vollzieht das IDW die vom Gesetzgeber eingeführte Unterscheidung in Grundstock- und sonstiges Vermögen vollständig nach.
Praxishinweis
Vor dem Hintergrund der Neuregelungen, insbesondere der Differenzierung zwischen Grundstockvermögen und sonstigem Vermögen, empfiehlt es sich, die Stiftungssatzung hinsichtlich möglicher Auswirkungen zu analysieren. Sprechen Sie uns gerne dazu an!