Neues zur Steuerbarkeit der Ablösung eines Nießbrauchsrechts
Der BFH stellt die Weichen neu: Wer künftig gegen Entgelt auf seinen Immobiliennießbrauch verzichtet, muss sich u. U. auf eine Steuerzahlung einstellen.
Die Klägerin (K) hatte ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, auf Basis dessen sie es vermietete. Eigentümer des Grundstücks war eine Erbengemeinschaft. Als diese das Grundstück verkaufen wollte, verzichtete K im Vorfeld auf ihr Nießbrauchsrecht und erhielt hierfür eine Entschädigung. Das Finanzamt wollte diese der Einkommensteuer unterwerfen, da es im entgeltlichen Verzicht auf den Nießbrauch ein steuerbares „privates Veräußerungsgeschäft“ sah. K klagte dagegen.
Entgegen der bisherigen Verwaltungsmeinung (BMF-Schreiben v. 30.09.2013), die im entgeltlichen Verzicht grds. eine „nicht steuerbare Vermögensumschichtung“ sah, ordnet der BFH mit Urteil v. 10.10.2025 – IX R 4/24 die Verhältnisse neu: Zwar liege kein privates Veräußerungsgeschäft vor; allerdings stelle das Entgelt für den Verzicht eine steuerbare Entschädigung für entgehende Einnahmen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG dar, wenn der Nießbraucher das Grundstück bislang vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Vor dem Verzicht auf bestehende Nießbrauchsrechte (an Immobilien oder Beteiligungen) müssen die ertragsteuerlichen (und/oder schenkungsteuerlichen) Konsequenzen antizipiert und ggf. optimiert werden.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.
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