Nicht nur gute Nachrichten zu Quellensteuern auf Kapitalerträge
Verbesserte Steueranrechnung aber auch neue Einschränkungen bei der Steuererstattung
Zuerst die gute Nachricht:
Mit Urteil vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23 hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Anrechnung im Einklang mit dem DBA einbehaltener US-amerikanischer Quellensteuern auf die Gewerbesteuer zu gewähren ist.
Den betroffenen Unternehmen ist das Problem bekannt. Werden im Ausland Quellensteuern auf Dividenden einbehalten, die eine deutsche Kapitalgesellschaft von ihrer ausländischen Tochtergesellschaft erhält, scheidet eine Anrechnung der Quellensteuern auf die Körperschaftsteuer regelmäßig aus, da die Dividenden nach § 8b KStG steuerfrei sind oder aufgrund von Verlusten keine Körperschaftsteuer entsteht. Nicht selten unterliegen die Dividenden in solchen Konstellationen jedoch der Gewerbesteuer, z. B. da die erforderliche (höhere) Beteiligungsschwelle nicht bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums erfüllt wurde oder ein positiver Gewerbesteuermessbetrag trotz eines negativen zu versteuernden Einkommens entsteht. Ohne eine Anrechnung der Quellensteuer auf die Gewerbesteuer kommt es damit zu einer Doppelbesteuerung der Dividenden.
Das Gewerbesteuergesetz enthält jedoch keine expliziten Regelungen zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass die Gewerbesteuer eine Ertragsteuer im Sinne des DBA USA darstellt und daher bei Vorliegen der abkommensrechtlichen Voraussetzungen die Quellensteuer trotz bestehender nationaler Gesetzeslücke auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist.
Da das DBA USA im Hinblick auf die für das Gericht maßgeblichen Entscheidungsgründe inhaltlich einer Vielzahl anderer deutscher DBA entspricht, dürfte die Entscheidung auf eine Anrechnung von Quellensteuern auf Dividenden von Tochtergesellschaften aus anderen Ländern ebenso anwendbar sein. Gegen das Urteil wurde jedoch beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. beim BFH I R 2/26). Die Reaktion des BFH bleibt daher abzuwarten.
Praxishinweis
Offen ist bisher auch die Frage, wie die Anrechnung der Quellensteuer verfahrensrechtlich umzusetzen ist. Hat die Feststellung der anrechenbaren Steuern durch das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid zu erfolgen oder im Rahmen der Festsetzung der Gewerbesteuer durch die jeweilige Gemeinde? Nach Ansicht des FG Berlin-Brandenburg erfolgt die Feststellung durch das Finanzamt. Um verfahrensrechtlichen Risiken vorzubeugen, empfiehlt es sich, bis zur Klärung der Rechtsfragen durch den BFH ggf. auch einen Antrag auf Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Gemeinde zu stellen.
Überdies sollte geprüft werden, ob die Urteilsgrundsätze nicht auch auf eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf Zins- und Lizenzeinkünfte übertragen werden können.
Und jetzt die schlechte Nachricht:
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verweigert derzeit regelmäßig Entlastungen von deutschen Kapitalertragsteuern auf Dividenden, sofern es sich bei den Gesellschaftern um US-Kapitalgesellschaften handelt, die ihre deutsche Tochtergesellschaft im Wege der sog. „Check-the-Box Election“ für US-Steuerzwecke als transparent behandeln.
Zum Hintergrund: Inländische Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH und AG, gelten aus deutscher Sicht als intransparent. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 %. Gemäß dem DBA USA ist die durch Deutschland einzubehaltende Kapitalertragsteuer jedoch auf 5 % bzw. 15 % beschränkt. Zuviel einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dem US-Gesellschafter daher zu erstatten. Alternativ kann der US-Gesellschafter eine Freistellungsbescheinigung beantragen, so dass bereits im ersten Schritt nur eine Kapitalertragsteuer in abkommensrechtlich zulässiger Höhe einbehalten wird. Zuständig für die Erstattung oder Freistellung von Kapitalertragsteuern ist das BZSt.
Das BZSt verweigert in jüngster Zeit allerdings die Entlastung von deutscher Kapitalertragsteuer in Fällen, in denen der US-Gesellschafter für die deutsche Gesellschaft von seinem nationalen Wahlrecht Gebrauch macht, die Tochtergesellschaft als „disregarded entity“ zu behandeln.
Die Begründung des BZSt lautet dabei wie folgt: Wird die deutsche Tochtergesellschaft in den USA „disregarded“, kann der US-Gesellschafter auch keine Einkünfte aus Dividenden von dieser deutschen Tochtergesellschaft erzielen. Ein Abkommensschutz für die Dividenden scheide daher gemäß Art. 1 Abs. 7 DBA aus. Überdies sei dem US-Gesellschafter nach Ansicht des BZSt die Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund der Anti-Missbrauchsregelung des § 50d Abs. 11a EStG zu versagen.
Was genau das BZSt zu seiner neuen Haltung antreibt, ist unklar. Aus rechtlicher Sicht sprechen jedenfalls gewichtige Argumente dagegen. Auch eine Missbrauchsabsicht der US-Gesellschafter, insbesondere im Hinblick auf die Abkommensvorteile für Dividenden, dürfte der Einstufung der deutschen Tochtergesellschaft als „disregarded entity“ regelmäßig nicht zugrunde liegen, da diese zumeist überhaupt nicht mit einem steuerlichen Vorteil einhergeht. Ohne Ausübung der Option wären die Dividenden in den USA in der Regel vollständig steuerfrei. Durch Ausübung der Option werden die Dividenden in den USA hingegen voll versteuert. Eine volle Anrechnung der deutschen Ertragsteuern scheidet jedoch regelmäßig aus. Man kann daher hinter der neuen Verwaltungspraxis nur ein überzogenes Misstrauen der Finanzverwaltung oder schlichte fiskalische Motive vermuten. Leider reiht sich diese äußerst restriktive Auslegung des BZSt nahtlos in das Muster ein, welches bereits aus anderen Entlastungsverfahren auf Seiten des BZSt bekannt ist.
Praxishinweis
Die Begründung des BZSt für die Versagung der Entlastungsberechtigung überzeugt inhaltlich nicht. Betroffene Unternehmen sollten sich dagegen wehren. Um keine wertvolle Zeit zu verlieren, sollte nicht erst bis zur tatsächlichen Ausschüttung und Stellung eines Erstattungsantrags gewartet, sondern bereits vorab ein Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gestellt werden.