Organschaft: „Gut gedacht“ ist nicht „Gut gemacht“
BFH konkretisiert Spielregeln der ertragsteuerlichen Organschaft
Regelmäßig gibt es in mehrstöckigen Kapitalgesellschaftsstrukturen ertragsteuerliche Organschaften zur Optimierung der Steuerbelastung im Konzern. Die Grundidee ist klar: Sei es Ergebnispoolung, d. h. Verrechnung von Gewinnen und Verlusten bei Mutter- bzw. Tochtergesellschaft, oder Vermeidung einer zusätzlichen Besteuerung in Höhe von ca. 1,5 % infolge der Weiterleitung der Gewinne „von unten nach oben“ – so weit, so gut.
Ein Problemkreis in der Praxis ist die sog. „tatsächliche Durchführung“ des dafür notwendigen sog. Ergebnisabführungsvertrags (kurz EAV). Einleuchtend ist, dass mindestens eine entsprechende Forderung bzw. Verbindlichkeit aus den abzuführenden Gewinnen bzw. zu übernehmenden Verlusten in den Bilanzen der beiden vom EAV betroffenen Unternehmen anzusetzen ist.
Der BFH geht zuletzt im Urteil vom 05.11.2025 - I R 37/22) noch weiter: Die bilanzierte Forderung bzw. Verbindlichkeit muss zeitnah innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden. Erfüllung heißt konkret: Zahlung oder Aufrechnung/Novation über dasselbe FiBu-Konto.
Hierauf ist fortan dringend zu achten. Andernfalls kann die Organschaft nicht anerkannt werden, mit der nachteiligen Folge, dass das gewünschte Ergebnispoolung oder die Vermeidung der Dividendenbesteuerung nicht erreicht wird.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.