Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer durch Entgeltumwandlung
BFH erleichtert steuerliche Anerkennung
Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer bergen häufig steuerlichen Sprengstoff, sprich werden vom Finanzamt als nicht fremdüblich eingestuft, mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 19.11.2025 – I R 50/22 stellt der BFH nun klar, dass eine ausschließlich durch Entgeltumwandlung finanzierte Pension auch dann als fremdüblich anzuerkennen ist, wenn die Zusage ohne Einhaltung einer Probezeit oder unmittelbar nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird (sprich keine vGA).
Gleiches soll auch gelten, wenn die Zusage wegen des (zu) hohen Alters des Berechtigten (sprich Zusage nach seinem 60. Geburtstag) im Falle der Arbeitgeberfinanzierung nicht mehr erdienbar wäre – durch die Entgeltumwandlung war diese Anforderung obsolet.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Finanzierung durch Umwandlung eines Teils des angemessenen Gehalts erfolgen muss. Hierbei ist auf die Gesamtausstattung des Berechtigten abzustellen, neben der Rentenanwartschaft bestehend aus dem monatlichen Arbeitslohn, Zuwendungen von geldwerten Vorteilen, bspw. für Privatnutzung eines Firmen-Pkws, etc. Bei überhöhter Gesamtvergütung wäre – trotz Entgeltumwandlung – faktisch von einer Mischfinanzierung der Versorgungszusage auszugehen, so dass weiterhin die strengen Anforderungen an die Fremdüblichkeit der Pensionszusage zu beachten sind, um eine vGA zu vermeiden. Auf diesen Zusammenhang macht der BFH in einer weiteren aktuellen Entscheidung vom 17.12.2025 – I R 4/23 aufmerksam.
Positive Kehrseite: Ist die Gesamtausstattung angemessen, wäre es im Falle der durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage unschädlich, wenn der für die Verzinsung des angesammelten Kapitalstocks vereinbarte Garantiezins den risikoarmen Marktzins übersteigt.
Weitere Informationen finden Sie im Urteil vom 19.November 2023, I R 50/22 und im Urteil vom 17. Dezember 2025. I R 4/23.