bg-photo

Steuerliche Forschungsförderung – Aktuelle Verbesserungen der Forschungszulage

Allgemeines & Aktuelles zum Forschungszulagengesetz

Das Thema Forschung und Entwicklung (FuE) spielt für viele Unternehmen eine zentrale Rolle. Unternehmen investieren daher verstärkt in neue Technologien und innovative Prozesse. Die dabei entstehenden (Personal-)Kosten sind üblicherweise von erheblichem Ausmaß. Um die FuE in Deutschland auch steuerlich zu fördern, gibt es seit 2020 das Forschungszulagengesetz. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollen dadurch mit einer steuerlichen Incentivierung ermutigt werden, in FuE zu investieren. Das im März 2024 in Kraft getretene Wachstumschancengesetz bringt weitere Verbesserungen für die steuerliche Forschungsförderung mit sich.


Was ist die Forschungszulage?

Die Forschungszulage (FZul) ist eine anteilige (Steuer-)Erstattung für bestimmte Kosten im Bereich FuE. Gefördert werden seit 2024 insbesondere die folgenden Aufwendungen, sofern ein FuE-Projekt förderfähig ist:

  • Bruttoarbeitslöhne von unmittelbar mit FuE-Tätigkeiten betrauten Mitarbeitenden (zzgl. ArbG-Beiträge zur Sozialversicherung)
  • Entgelte für Auftragsforschung (innerhalb der EU/EWR)
  • Abschreibungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Disclaimer: sofern diese nach dem 27.03.2024 angeschafft oder hergestellt wurden und in einem begünstigten Vorhaben verwendet werden und für dieses erforderlich sind)


Wie hoch ist die Förderung ab dem Förderzeitraum 2024?

Die Förderquote beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage bzw. 35 % für kleine und mittlere Unternehmen (sog. KMU). Bemessungsgrundlage ist die Summe aus (a) 100 % der Arbeitslöhne des förderfähigen FuE-Projekts, (b) 70 % der Entgelte für förderfähige Auftragsforschung und (c) 100 % des Werteverzehrs der im förderfähigen FuE-Vorhaben eingesetzten beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.


Im Ergebnis beträgt der jährliche Höchstbetrag der Förderung EUR 2,5 Mio. für alle Unternehmen bzw. EUR 3,5 Mio. für KMU. Dieser Höchstbetrag bezieht sich auf den gesamten Unternehmensverbund.


Wer kann von der Forschungszulage profitieren?

Grundsätzlich können alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen von der Forschungszulage profitieren. Grundvoraussetzung dafür ist, dass ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt. Ausnahmen, wie bspw. der Förderausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten, sind im Einzelfall zu prüfen.

Praxishinweis

Die Forschungszulage ist eine attraktive Möglichkeit, Forschung und Entwicklung staatlich fördern zu lassen. Dabei ist es von zentraler Bedeutung, eine sorgfältige Dokumentation der Aufwendungen in den einzelnen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zu gewährleisten.

Wie kommt (m)ein Unternehmen an die Forschungszulage?

Der Antragsprozess erfolgt offiziell zweistufig, wobei auf der ersten Stufe ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (kurz: BSFZ) zu stellen ist und zwar bezogen auf jedes einzelne FuE-Vorhaben. Die BSFZ beurteilt die Förderfähigkeit aller beantragten FuE-Vorhaben, wobei sie verbindlich darüber entscheidet, ob es sich dem Grunde nach um ein begünstigungsfähiges Vorhaben handelt. Darüber erlässt sie einen Bescheid, der für jedes FuE-Vorhaben auch bindend für das Finanzamt ist!


Liegt ein positiver Bescheid über das jeweilige FuE-Vorhaben vor, kann auf der zweiten Stufe (jahresbezogen) ein Antrag beim Finanzamt auf Festsetzung der FZul gestellt werden. In einem nächsten (dritten) Schritt wird dann grundsätzlich bei der nächsten Steuerfestsetzung eine Steuerermäßigung in Höhe aller bis dato festgesetzten FZul gewährt. Dadurch kann es auch zu Erstattungen kommen (z. B. bei Verlustvorträgen).

Praxishinweis

Wenn ein forschendes Unternehmen sich erst im Jahr 2024 mit den Fördermöglichkeiten der FZul auseinandersetzt, kann die FZul auch rückwirkend für die abgelaufenen Jahre 2020 bis 2023 festgesetzt und in der nächsten offenen Veranlagung (z. B. Steuererklärung 2023) steuermindernd berücksichtigt werden.

Durch das Wachstumschancengesetz besteht nun auch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Forschungszulage bereits mit einer Anpassung von Vorauszahlungen zu verrechnen.

Praxishinweis

Eine gesonderte Frist zur Beantragung der FZul gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die allgemeine steuerliche Festsetzungsfrist von vier Jahren gilt, sodass Anträge für das „Forschungsjahr 2020“ spätestens bis zum 31.12.2024 gestellt werden müssen! Insoweit ist etwas Eile geboten.

Robert J. Wiemeyer

Steuerberater Partner

E-Mail:
robert.wiemeyer@falk-co.de


Mehr Aktuelles?

Gerne möchten wir Sie über aktuelle Themen und Veranstaltungen per E-Mail auf dem Laufenden halten. Bitte melden Sie sich hier für unseren Newsletter an:

Hinweisgebersystem/Interne Meldestelle

Willkommen beim anonymen Hinweisgebersystem/der anonymen internen Meldestelle der FALK GmbH & Co KG. Sie haben die Möglichkeit anonyme Meldungen zu konkreten Gesetzesverstößen oder Verdachtsmomenten einzustellen. Jeglicher Kontakt sowie die damit verbundene Kommunikation erfolgt in anonymer Form. Die Herstellung einer Verbindung zu Ihrer Person ist nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Bitte vermeiden Sie die Angabe Ihrer personenbezogenen Daten in der Nachricht/im Betreff.