Steuerzahlung trotz „Dry Income“
BFH: Verluste aus Termingeschäften sind wegen Verrechnungshemmnissen Privatsache
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil vom 03.03.2026 – IX R 18/23 entschieden, dass das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG (Aktienveräußerungsverluste und Verluste aus Optionsgeschäften nach altem Recht) mit anderen Einkünften keine sachliche Unbilligkeit darstellt. Dies gilt selbst dann, wenn das tatsächliche Einkommen des Steuerpflichtigen im Verlustentstehungsjahr geringer ist als die festgesetzte Einkommensteuer.
Das Urteil des BFH erging zu altem Recht …
Im Sachverhalt erzielte die Klägerin im Streitjahr 2002 diverse positive Einkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb) in Höhe von rund T-EUR 519. Bei den sonstigen Einkünften im Sinne von § 22 Nr. 2, 3 EStG wurden hingegen Aktien- und Optionsverluste in Höhe von rund T-EUR 426 erzielt.
Das Finanzamt ließ aufgrund der Gesetzeslage keinen Ausgleich der Verluste aus den Aktien-/Optionsgeschäften mit den positiven Einkünften zu und setzte Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von rund T-EUR 254 fest – somit deutlich mehr als das wirtschaftliche Einkommen der Klägerin. Dagegen wehrte sie sich unter Verweis auf eine sachliche Unbilligkeit i. S. d. § 163 AO. Die Besteuerung sei erdrosselnd und verstoße gegen Art. 1 und 20 des Grundgesetzes.
Während das Finanzgericht Köln der Steuerpflichtigen Recht gab, lehnte der BFH eine abweichende Steuerfestsetzung zugunsten der Klägerin aus Billigkeitsgründen ab. In einem früheren Urteil hatte der BFH bereits die Ausgestaltung der Verlustverrechnungsbegrenzung (nur Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsart des § 22 EStG) als verfassungsgemäß beurteilt. Nunmehr begründete der BFH die fehlende Billigkeit damit, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten verfassungsrechtlichen Spielraum zulässig ausgenutzt habe und Fälle möglicher Übermaßbesteuerung in Kauf genommen hat. Zudem sei die Notwendigkeit eines grundsätzlich uneingeschränkten vertikalen Verlustausgleichs innerhalb eines Jahres bei spekulativen Optionsgeschäften nicht angezeigt. Schließlich hatte sich in den Folgejahren gezeigt, dass die Steuerpflichtige zumindest einen Teil der Verluste im Wege des Verlustvortrags nutzen konnte. Ein laut BFH besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem aufgrund besonderer Umstände ein Verlustausgleich mit zukünftigen Gewinnen im Sinne von § 22 EStG nahezu ausgeschlossen wäre, lag damit gerade nicht vor.
… und ist nicht unmittelbar übertragbar auf Aktienverluste nach neuem Recht.
Dieses Urteil erging zum alten Recht vor der Einführung der Abgeltungsteuer. Im Unterschied dazu hat der BFH die (inzwischen wieder abgeschafften) Verlustverrechnungsbegrenzungen u.a. bei Optionsgeschäften nach neuem Recht als verfassungswidrigen Verstoß gegen das Nettoprinzip eingestuft. Auch in der begrenzten Verlustverrechnung bei Aktienveräußerungen erkannte der BFH eine verfassungswidrige Regelung. Der zentrale Unterschied zum aktuellen Urteil besteht allerdings darin, dass die Verlustverrechnung nicht zwischen verschiedenen Einkunftsarten, sondern bereits innerhalb der Schedule „Kapitalvermögen“ (also innerhalb einer Einkunftsart) eingeschränkt ist. Deshalb erwarten wir weiterhin ein positives Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu den Aktienveräußerungsverlusten – laut BVerfG soll dieses Jahr entschieden werden.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.
Praxishinweis
Auch nach Einführung der Abgeltungssteuer hat das aktuelle BFH-Urteil jedoch insofern Relevanz, als weiterhin bei einem vergleichbaren Sachverhalt (also positive, progressiv besteuerte Einkünfte – wie z. B. gewerbliche Einkünfte – vs. betragsmäßig ähnlich hohe Verluste aus der Schedule „Kapitalvermögen“ – wie z. B. Aktien-/Optionsverluste) Einkommensteuer aus „dry income“ entsteht. Einen Erlass aus Billigkeitsgründen wird es auch aktuell nicht geben, selbst wenn die Einkommensteuer mangels vorhandener Liquidität aus Krediten finanziert werden müsste.