Transparenzregister – Neuerungen für ausländische Rechtsträger, die Immobilien in Deutschland besitzen
Ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Immobilien besitzen oder an immobilienbesitzenden Gesellschaften beteiligt sind, unterliegen Transparenzpflichten nach dem Geldwäschegesetz
Hintergrund
Bisher mussten Vereinigungen mit Sitz im Ausland ihre wirtschaftlich Berechtigten nur im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie in Deutschland, d. h. in der Regel mit Abschluss eines Kaufvertrags, an das Transparenzregister melden.
Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurden die Pflichten für ausländische Gesellschaften, die im Inland Immobilien besitzen oder an immobilienbesitzenden Gesellschaften beteiligt sind, deutlich erweitert. Seit dem 1. Januar 2023 gilt die Meldepflicht auch für Bestandsimmobilien.
Mitteilungspflichten für Bestandsimmobilien
Aufgrund des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II lösen nicht mehr nur Immobilientransaktionen eine Mitteilungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten der ausländischen Vereinigung an das Transsparenzregister aus. Vielmehr soll auch bei Bestandsimmobilien ersichtlich werden, wer deren wirtschaftlich Berechtigter ist. Für ausländische Vereinigungen, die Immobilieneigentum in Deutschland durch unmittelbare Erwerbe vor dem 1. Januar 2020 bzw. durch mittelbare Erwerbe vor dem 1. August 2021 erworben haben, ergibt sich nun die Eintragungspflicht der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister. Hierfür gilt als Frist der 30. Juni 2023.
Eine Ausnahme besteht für ausländische Gesellschaften, die ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits in ein anderes EU-(Transparenz-)Register eingetragen haben.
Praxishinweis
Ausländische Unternehmen, die in Deutschland Immobilien besitzen, sollten aufgrund der Frist bis 30. Juni 2023 zeitnah prüfen, ob sich aus den neuen Vorschriften weitere Notwendigkeiten in Bezug auf das Transparenzregister für sie ergeben.