Umsatzsteuer aktuell
Neue Erklärungspflichten in den Voranmeldungsvordrucken 2021
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 22.12.2020 die neuen Vordrucke für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2021 veröffentlicht und die betroffenen Unternehmer mit einem „netten“ Weihnachtspräsent überrascht. Neben den üblichen Änderungen aufgrund gesetzlicher Neuerungen (u. a. Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an sog. Wiederverkäufer) sieht der neue Vordruck auch eine gesonderte Erklärungspflicht bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage infolge der Uneinbringlichkeit von Forderungen vor.
Welche Fälle sind betroffen?
Wird eine Forderung aus Lieferung und Leistung uneinbringlich, ist beim leistenden Unternehmer im Zeitpunkt des Forderungsausfalls die Bemessungsgrundlage entsprechend zu mindern; beim Leistungsempfänger erfolgt korrespondierend die Reduzierung des Vorsteuerabzugs. Bisher war es ausreichend, in der Voranmeldung einen entsprechend geminderten Umsatz bzw. Vorsteuerabzug anzugeben.
Fortan ist in den Zeilen 73 bzw. 74 der Voranmeldungsvordrucks eine gesonderte Angabe vorzunehmen.
Praktische Umsetzung
Die Vorgabe der Finanzverwaltung bedarf grundsätzlich einer Anpassung in der Finanzbuchhaltung. Die Einführung neuer Konten ist angezeigt, wohl wissend, dass das insbesondere in größeren Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen nicht ganz einfach ist. Es ist zu hoffen, dass die verwendete Buchhaltungssoftware die Vorgabe bereits umgesetzt hat – andernfalls müsste man sich manuell behelfen.
Außerdem muss Vorsorge getroffen werden, dass die Mitarbeiter in der Buchhaltung über die verschiedenen Fälle der Uneinbringlichkeit (wie Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, Forderungsverjährung etc.) Bescheid wissen.
Wesentlich virulenter als in der Vergangenheit wird die organisatorische Umsetzung: Wie erhalten die Buchhaltungskräfte unterjährig jeweils die Informationen über Fälle der Uneinbringlichkeit von Forderungen, um die Erfassung zeitgerecht vornehmen zu können? Denn häufig werden die für die Kontierung und Verbuchung zuständigen Mitarbeiter mögliche Uneinbringlichkeiten nicht selbständig beurteilen können.
Besonders gefordert sind die Unternehmen, die die Finanzbuchhaltung hausintern führen. Hier bedarf es zunächst einmal Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter in der Buchhaltung sowie ggf. einer Anpassung der verwendeten Software bzw. der Einführung neuer Konten. Außerdem müssen organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, damit die Informationen über Zahlungsausfälle, Verjährungen etc. an die Buchhaltung gelangen – egal ob diese hausintern oder extern beim Berater geführt wird.