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Umsatzsteuer: Keine Ist-Besteuerung trotz Freiberuflerstatus

BFH bestätigt strenge Linie: Wer freiwillig bilanziert, verliert den Zugang zur Ist-Besteuerung

Mit Urteil vom 16.04.2026 – V R 16/24 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Freiberufler die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht in Anspruch nehmen können, wenn sie ihren Gewinn freiwillig durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Damit bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung und erteilt einer allein am Gesetzeswortlaut orientierten Auslegung eine klare Absage.

 

Geklagt hatte eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die trotz freiwilliger Bilanzierung weiterhin nach vereinnahmten Entgelten versteuern (sprich die Umsatzsteuer erst bei Vereinnahmung der Honorare abführen) wollte. Der BFH stellt jedoch klar, dass die Regelung zur Ist-Besteuerung vor allem solchen Freiberuflern zugutekommen soll, die keine Bücher führen und ihren Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermitteln: Ziel sei insbesondere der Gleichlauf zwischen einkommensteuerlichen und umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten.

 

Nach Auffassung des Gerichts kommt es dabei nicht allein auf den Wortlaut des § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG an: Maßgeblich sei vielmehr der Zweck der Vorschrift sowie der Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Ein Freiberufler, der freiwillig Bücher führt und Jahresabschlüsse erstellt, soll hinsichtlich der Umsatzbesteuerung nicht anders behandelt werden als eine Kapitalgesellschaft mit vergleichbarer Tätigkeit.

 

Für die Praxis bedeutet dies: Freiberufler, die die Vorteile der Ist-Besteuerung nutzen möchten, sollten die Wahl ihrer Gewinnermittlungsart auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten prüfen. Die Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung bleibt weiterhin ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die Gestattung der Ist-Besteuerung, während die freiwillige Bilanzierung regelmäßig zur Soll-Besteuerung führt.


Das gesamte Urteil finden Sie hier.

Praxishinweis

Werden freiwillig (nur) Bücher geführt, bspw. um eine Gewinnabgrenzung zwischen den Partnern der Sozietät/Partnerschaftsgesellschaft vornehmen zu können, ohne dass diese Buchführung tatsächlich auch der steuerlichen Gewinnermittlung zugrunde gelegt wird, ist das für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht schädlich. Wichtig ist lediglich, dass es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG handelt.

Dr. Christian Merkel

Dr. Christian Merkel

Steuerberater

E-Mail:
christian.merkel@falk-co.de


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