Umsatzsteuer: Zuordnung von gemischt genutzten Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen
Restriktive deutsche Rechtsauffassung auf dem Prüfstand des EuGH
Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern steht vor dem Vorsteuerabzug noch eine weitere Hürde: Der Gegenstand muss nach deutscher Lesart rechtzeitig explizit dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Rechtzeitig bedeutet hierbei nach Auffassung der Finanzbehörden bis zum 31. Juli des Folgejahres (= gesetzliche Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung). Dies soll unabhängig davon gelten, dass bei Einschaltung eines Steuerberaters eigentlich ein Zeitraum von 14 Monaten für die Abgabe zur Verfügung steht.
Wird keine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt getroffen, gilt der Gegenstand als Privatvermögen – Rechtsfolge ist der Verlust des Vorsteuerabzugs. Gleiches gilt bei verspäteter Mitteilung der Zuordnungsentscheidung (also nach dem 31. Juli des Folgejahres). Da im Regelfall der mit der Erstellung der Erklärung beauftragte Steuerberater erst später involviert ist, stellt sich das gleiche unschöne Ergebnis ein: Verlust des Vorsteuerabzugs.
Der Bundesfinanzhof möchte nun wissen, ob diese deutsche Verwaltungspraxis mit dem EU-Recht in Einklang steht und hat dem EuGH anhand von zwei Sachverhalten entsprechende Fragen gestellt.
In einem der beiden Ausgangsverfahren erwarb der Kläger im Jahr 2014 eine Fotovoltaikanlage. Teilweise verbrauchte er den erzeugten Strom selbst, teilweise gab er ihn an einen Energieversorger ab, mit dem er bereits Anfang 2014 einen Stromeinspeisevertrag geschlossen hatte. Seine Umsatzsteuererklärung, in der er die aus dem Erwerb angefallene Vorsteuer erklärte, reichte er verspätet nach Ablauf der gesetzlichen Frist (seinerzeit 31. Mai des Folgejahres) beim Finanzamt ein. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht versagten den Vorsteuerabzug mit der Begründung, der Kläger habe eine unternehmensbezogene Zuordnung der Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig, d. h. nicht „zeitnah“, getroffen. Eine zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liege nur vor, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für Jahressteuererklärungen vorgenommen wurde. Auch der Abschluss eines Stromeinspeisevertrags mit einem Energieversorger reichte als objektives Anzeichen der unternehmerischen Nutzung und Zuordnung mit der Begründung nicht aus, der Steuerpflichtige hätte auch das Recht, die Fotovoltaikanlage im Privatvermögen zu halten.
Ob eine solche Ausschlussfrist für die Zuordnungsentscheidung und damit für den Vorsteuerabzug mit Unionsrecht vereinbar ist, hat nun der EuGH zu entscheiden.
Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität versus Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer
Während aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung eines Gegenstandes zu treffen ist, verlangt das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Nichterfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen darf dem nicht entgegenstehen. Denn gerade aus Gründen der steuerrechtlichen Neutralität soll verhindert werden, dass bei unternehmerischer Nutzung eines Gegenstandes eine Mehrwertsteuerbelastung des Unternehmers aus dem Erwerb verbleibt.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den deutschen Maßstab als zu restriktiv beurteilt. Insbesondere das Erfordernis objektiver Beweisanzeichen steht in Frage, wird im Ergebnis doch fast immer die ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung verlangt. Dass die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen eine aktive (Zuordnungs-)Entscheidung des Unternehmers erfordert, steht außer Frage. Ob diese aber ausschließlich in der Steuererklärung innerhalb einer festen Frist getroffen werden kann oder ob auch weitere Beweisanzeichen (im Ausgangsfall ein Stromeinspeisevertrag) dafür ausreichen, darüber hat nun der EuGH zu urteilen. Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die gegebenenfalls notwendige Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben ist. Aufgrund von Äußerungen des EuGH aus jüngerer Zeit besteht Hoffnung, dass auch eine Erklärung nach dem gesetzlichen Abgabetermin ausreichend sein könnte. Ob diese spätere Erklärung dann Rückwirkung erlangt oder der Gegenstand eventuell nachträglich mit Vorsteuerabzug in das Unternehmensvermögen eingelegt werden kann, wäre ebenfalls zu klären.
Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollten Steuerpflichtige darauf achten, eine Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmensvermögen frühzeitig anzuzeigen. Dies kann auch durch formlose Mitteilung gegenüber dem Finanzamt geschehen. Hierbei ist nach derzeitiger Lesart der Finanzverwaltung als spätester Termin für die Zuordnungsentscheidung der 31. Juli des Folgejahres einzuhalten (und nicht die verlängerte Abgabefrist bei Einschaltung eines Steuerberaters). Dementsprechend sollte bei nennenswerten Investitionen der Steuerberater frühzeitig eingeschaltet werden.