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Update: Schlussabrechnung Corona-Hilfen

Fristverlängerung bis 31.08.2023; auf Antrag bis 31.12.2023

Reguläre Schlussabrechnungsfrist: 31.08.2023

Infolge eines erhöhten Antragsaufkommens bei der Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen hat die Bewilligungsbehörde die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 31.08.2023 verlängert. Eines gesonderten Antrags bedarf es insoweit nicht. Die Fristverlängerung gilt gleichermaßen für das Schlussabrechnungspaket I sowie II, sodass im Ergebnis für sämtliche Corona-Hilfen (November-, Dezemberhilfe sowie Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und IV) zunächst Zeit bis zum 31.08.2023 ist.


Individuell verlängerbare Schlussabrechnungsfrist („Nachfrist“): 31.12.2023

Über die o. g. Fristverlängerung hinaus können betroffene Unternehmen eine weitere Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragen. Den Anträgen wird erfahrungsgemäß regelmäßig automatisch stattgegeben. Dieser Antrag ist gleichwohl bis zum 31.08.2023 zu stellen. Bereits genehmigte Fristverlängerungen bis zum 31.12.23 sollten nach unserem Dafürhalten weiterhin Gültigkeit besitzen.

Dringender Praxishinweis

Unternehmen, die Corona-Hilfen beantragt haben, ist dringend zu empfehlen, die Schlussabrechnungsfrist einzuhalten. Andernfalls droht die vollständige Rückzahlung aller bislang erhaltenen Hilfen.

Robert J. Wiemeyer

Steuerberater

E-Mail:
robert.wiemeyer@falk-co.de


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