Waren- und Dienstleistungsverkehr mit dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt aus der EU
Was ist bei der Umsatzsteuer sowie beim Zoll ab 2021 zu beachten?
Bereits vor einem Jahr, am 31.01.2020, ist das Vereinigte Königreich (UK) aus der EU ausgetreten. Die faktischen Auswirkungen waren zunächst aber sehr überschaubar, denn dank eines Austrittsabkommens schloss sich zunächst ein Übergangszeitraum bis Ende 2020 an, in dem der Waren- und Personenverkehr weitgehend unverändert weiterlief. Diese Phase ist seit dem 01.01.2021 jedoch leider Geschichte. Es gelang zwar (fast) in letzter Sekunde, ein Abkommen zu schließen, in dem die vielschichtigen Beziehungen zwischen der EU und UK für die Zukunft geregelt sind, nichtsdestotrotz ist UK nun Drittland. Ein wesentlicher Gegenstand dieses Abkommens ist ein Freihandelsabkommen, das vielfältige Regelungen zum Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen der EU und UK trifft.
Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Auch für umsatzsteuerliche Zwecke gilt UK fortan sowohl für den Waren- als auch für den Dienstleistungsverkehr als Drittlandsgebiet. Schauen wir beispielsweise auf den Warenverkehr von und nach UK.
Warenlieferungen von Deutschland nach Großbritannien sind nicht mehr als innergemeinschaftliche Lieferungen zu werten, sondern als Ausfuhrlieferungen. Steuerbefreit ist eine Ausfuhrlieferung nur, wenn der Unternehmer entsprechende Ausfuhrnachweise vorlegen kann, vorzugsweise also eine elektronische Ausfuhranmeldung mit dem zugehörigen Ausgangsvermerk. Die britische USt-IdNr. des Abnehmers ist hingegen nicht mehr gefragt; folglich findet eine solche Lieferung auch keinen Eingang mehr in die ZM. Umgekehrt sind Einfuhren aus Großbritannien in die EU zukünftig nicht mehr als innergemeinschaftliche Erwerbe zu erfassen, sondern als umsatzsteuerliche Einfuhren, die im Grundsatz mit Einfuhrabgaben belastet sind.
Eine Besonderheit gilt allerdings für den Warenverkehr mit Nordirland. Bereits im Austrittsabkommen war für die Zeit nach Ende der Übergangsfrist geregelt worden, dass Nordirland für die umsatzsteuerliche Behandlung des Warenverkehrs weiterhin als zum EU-Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird. Lieferungen aus der EU nach Nordirland gelten also weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen. Die nordirischen Abnehmer müssen also weiterhin eine USt-IdNr. nachweisen, die zukünftig das Präfix „XI“ hat. Auch eine Erfassung in der ZM ist weiterhin angezeigt. Umgekehrt sind Einfuhren aus Nordirland weiterhin als innergemeinschaftliche Erwerbe zu erfassen.
Eine entsprechende Differenzierung zwischen Nordirland und Großbritannien gilt im Bereich der Dienstleistungen nicht. Es kommen durchgehend die Vorschriften für sonstige Leistungen an bzw. von Drittlands-Unternehmen zur Anwendung. Erstreckt sich die Erbringung einer (Dauer-)Leistung über den 31.12.2020/01.01.2021 hinaus, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach dem Zeitpunkt ihrer Beendigung, d. h. das Reglement für Leistungen gegenüber einem Drittstaat ist relevant.
Eine Besonderheit ist bei der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus 2020 zu beachten. Unter der Prämisse, dass ein deutscher Unternehmer in UK – mangels umsatzsteuerlicher Registrierung – gezahlte Umsatzsteuerbeträge im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens geltend machen möchte, muss er dies ausnahmsweise bis zum 31. März 2021 tun – der elektronische Antrag muss also sehr kurzfristig an das letztmals hierfür zuständige Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Auch im umgekehrten Fall, d. h. Vergütung von deutscher Umsatzsteuer aus 2020 an UK-Unternehmer, muss der Antrag bis zum 31.03.2021 bei der zuständigen Steuerbehörde in UK eingereicht werden.
Zollrechtliche Auswirkungen
Das eingangs angesprochene Freihandelsabkommen verhindert nicht, dass fortan zwischen der EU und UK eine Zollgrenze besteht. Erfreulicherweise sieht es allerdings im Grundsatz eine Befreiung von Einfuhrzöllen für Waren vor – aber leider nicht uneingeschränkt, sondern nur, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen. Dies bedeutet, dass die Waren ihren präferenziellen Ursprung im jeweils anderen Gebiet haben müssen. Hiernach können also beispielsweise Waren mit präferenziellem Ursprung in Großbritannien zollbefreit in die EU eingeführt werden und umgekehrt. Damit man von der Zollbefreiung tatsächlich Gebrauch machen kann, müssen die betroffenen Unternehmer entsprechende Nachweise über den Warenursprung führen. Hierzu bedarf es der Abgabe von sog. Ursprungserklärungen, die wiederum strengen formalen Anforderungen genügen müssen. Außerdem benötigen EU-Unternehmer hierzu den Status eines sog. „Registrierten Ausführers (REX)“ – der Antrag hierfür ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen.
Wesentlich einfacher gestalten sich allerdings Ausfuhren nach bzw. Einfuhren von Nordirland. Denn zollrechtlich bleibt Nordirland Teil des EU-Zollgebiets.
Beim Warenverkehr mit der „Insel“ ist zukünftig danach zu differenzieren, ob der dort ansässige Kunde bzw. Lieferant in Großbritannien oder in Nordirland residiert. Insoweit sollten also die Stammdaten durchforstet und ggf. angepasst werden. Da für Exporte nach Nordirland auch weiterhin die USt-IdNr. relevant ist, ist hier auf eine korrekte Erfassung der modifizierten nordirischen Nummern zu achten. Ganz andere Probleme treten fortan im Warenverkehr mit Großbritannien auf. Um in den Genuss der Zollbefreiung zu kommen, bedarf es eines erheblichen Arbeits- und Organisationsaufwands, um die Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens zu erfüllen und zu überwachen. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Strafverfahren. Insofern wird jeder Unternehmer, der nach Großbritannien exportiert, entscheiden müssen, ob er unter allen Umständen in den Genuss der Zollbefreiung kommen möchte.