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Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers?

Der BFH zeigt leider kein Einsehen für betroffene Arbeitnehmer und verwehrt eine steuerliche Entlastung.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 entschieden, dass Umzugskosten auch dann nicht als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Umzug ausschließlich oder überwiegend zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umzug beispielsweise pandemiebedingt oder aufgrund einer Homeoffice-Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erfolgt ist.

Der BFH betont, dass ein Wohnungswechsel grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und (weiterhin) nur in wenigen Ausnahmefällen, wie bei einem Arbeitsplatzwechsel oder einer erheblichen Verkürzung des Arbeitswegs, als beruflich veranlasst angesehen werden kann.


Hintergrund

Mit der Coronapandemie hat sich das Homeoffice vielerorts etabliert. Zahlreiche Berufstätige richteten sich in ihrer Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer ein – oft verbunden mit einem Umzug in eine größere Wohnung, da die bisherige kleine Wohnung das räumlich meist nicht hergab. Die Frage, ob die dabei entstandenen Kosten steuerlich abziehbar sind, beschäftigt seitdem die Finanzgerichte. Der Bundesfinanzhof hat dazu nun für die Umzugskosten in einem aktuellen Urteil vom 05.02.2025 - VI R 3/23 klare Grenzen gezogen.


Zunächst sah es gut aus – Urteil des FG Hamburg vom 23.02.2023

Im entschiedenen Fall lebte ein berufstätiges Ehepaar mit seiner Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Während der Coronapandemie arbeiteten beide Elternteile dauerhaft im Homeoffice und nutzten dafür das Wohn-/Esszimmer. Auch nach der Pandemie arbeiteten beide überwiegend von zu Hause aus. Aus diesem Grund zog die Familie in eine größere 5-Zimmer-Wohnung, in der die Eltern zwei separate Arbeitszimmer einrichten konnten. Die Kosten für diesen Umzug machte das Ehepaar als beruflich bedingte Werbungskosten geltend.

Das zuständige Finanzamt erkannte zwar die Aufwendungen für die häuslichen Arbeitszimmer an, nicht jedoch die Umzugskosten. Das Finanzgericht gab den Steuerpflichtigen hingegen recht – es sah in der pandemiebedingten Arbeitssituation eine berufliche Veranlassung des Umzugs.


Und dann kam der BFH – Urteil vom 05.02.2025

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der zuständige 6. Senat stellte klar: Ein Umzug, der lediglich der Einrichtung eines Arbeitszimmers dient, ist keine beruflich veranlasste Maßnahme, die einen Werbungskostenabzug erlaubt. Vielmehr ist auch ein solcher Umzug der privaten Lebensführung zuzurechnen – auch wenn die berufliche Tätigkeit zu Hause stattfindet und der Arbeitgeber das Homeoffice ausdrücklich gestattet oder fordert.

Für die steuerliche Anerkennung ist ein Umzug nur dann beruflich veranlasst, wenn er unmittelbar durch berufliche Gründe motiviert ist – etwa durch einen Arbeitsplatzwechsel oder eine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs. Die bloße Verbesserung der häuslichen Arbeitsbedingungen genügt nicht. Der BFH betont damit erneut die enge Auslegung des Werbungskostenbegriffs bei Umzugskosten.


Das Urteil verdeutlicht, dass trotz der zunehmenden Bedeutung des Homeoffice die steuerliche Abzugsfähigkeit von Umzugskosten weiterhin streng an berufliche Gründe geknüpft ist. Ein Umzug zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im privaten häuslichen Bereich wird steuerlich nicht gefördert.

Praxishinweis

Umzugskosten können ausnahmsweise dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Der Umzug muss objektiv durch die berufliche Tätigkeit verursacht sein und darf nicht überwiegend privat motiviert sein. Ein Werbungskostenabzug ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:

  • Erhebliche Verkürzung der Entfernung zur Tätigkeitsstätte (arbeitstägliche Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde)
  • Aufnahme einer neuen Tätigkeit oder Versetzung
  • Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung
  • Arbeitgeberseitige Anordnung


Für beruflich bedingte Umzüge kennt das Bundesumzugskostengesetz für öffentlich-rechtliche Bedienstete bestimmte Pauschbeträge, die erstattet werden. Diese Pauschbeträge können alternativ zu den tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Umzugskosten angesetzt werden .

Nicole Ruland

Steuerberaterin

E-Mail:
nicole.ruland@falk-co.de


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