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Werden Steuererstattungen weiterhin mit 6 % p. a. verzinst?

Leider nein! Das FG Düsseldorf bestätigt die gleichmäßige Anwendung des herabgesetzten Zinssatzes auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.

Ab Januar 2019 hatte der Gesetzgeber den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen auf 1,8 % per annum herabgesetzt. Diese Anpassung erfolgte auf Druck des Bundesverfassungsgerichts, das den früheren Satz von 6 % p. a. aufgrund der sehr niedrigen Marktzinsen als verfassungswidrig eingestuft hatte.


Nachzahlungs-/Erstattungszinsen fallen an, wenn Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen nach Ablauf einer 15-monatigen Karenzfrist festgesetzt werden.


Während die Absenkung des Zinssatzes im Falle von Nachzahlungen von den betroffenen Steuerbürgern selbstverständlich mit Freude begrüßt wurde, führt sie bei Steuererstattungen spiegelbildlich dazu, dass auch Erstattungszinsen nur noch in geringerer Höhe festgesetzt werden. Dies sorgte nicht selten für Unmut. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jedoch – nicht überraschend – in seinem Urteil vom 11.04.2025 – 3 K 1094/23 ausdrücklich bestätigt, dass die symmetrische Anwendung des reduzierten Zinssatzes sowohl für Nachzahlungs- als auch für Erstattungszinsen verfassungsrechtlich unbedenklich ist.


Damit wird klargestellt: Die Zinssenkung wirkt einheitlich – und zwar in beide Richtungen. U. E. ist nicht zu erwarten, dass die Revision beim BFH zu einem anderen Ergebnis führen wird.

Praxishinweis

Erstattungszinsen sind einkommensteuerpflichtig!

Sofia Winter

Assistentin der Steuerberatung

E-Mail:
sofia.winter@falk-co.de


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