Werden Verbindlichkeiten eines Insolvenzschuldners ertragswirksam ausgebucht?
Nein, so der BFH – selbst bei Verzicht des Gläubigers auf Anmeldung zur Insolvenztabelle
Dass insolvente Unternehmen häufig überschuldet sind, überrascht nicht. Somit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die in der Steuerbilanz passivierten Verbindlichkeiten ertragswirksam auszubuchen sind. Trotz bestehender – ggf. immens hoher – Verlustvorträge könnten sich hieraus unter Umständen (Ertrag-)Steuerbelastungen ergeben – der sog. Mindeststeuer sei Dank, wonach die Verrechnung der Verlustvorträge mit steuerpflichtigem Einkommen begrenzt ist. Deshalb wird der Insolvenzverwalter alles daransetzen, die ertragswirksame Ausbuchung zu vermeiden. Mit guten Argumenten, wie das BFH-Urteil vom 21.04.2026 – IX R 34/24 eindrücklich zeigt:
- Der Eintritt der Insolvenz, gleichgültig ob wegen Vermögenslosigkeit, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, rechtfertigt nicht die Ausbuchung der Verbindlichkeiten.
- Auch bilanzierte, aber nicht zur Insolvenztabelle angemeldete Verbindlichkeiten sind beim Insolvenzschuldner weiterhin in der Steuerbilanz auszuweisen. Der Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nicht mit einem Forderungsverzicht gleichzusetzen.
Entsprechend wie bei der Liquidation zieht erst das tatsächliche Erlöschen der Verbindlichkeit die Ausbuchung nach sich.
Insoweit ist die Situation auch mit einem Rangrücktritt vergleichbar, der eine Befriedigung nicht nur aus zukünftigen Einnahmen oder Gewinnen, sondern auch aus insolvenzfreien Vermögen zulässt, d. h., auch in dieser Situation ist die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz weiterhin zu passivieren.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.