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Wichtige Änderungen im internationalen Steuerrecht

Vereinfachung bei der globalen Mindeststeuer / Verschärfungen für Steueroasen (u. a. Russland)

Seit 01.01.2026 gelten verschärfte Bestimmungen für Geschäftsbeziehungen mit Russland. Bei der globalen Mindeststeuer hingegen könnte es zu erheblichen Erleichterungen kommen.


Vereinfachungen bei der globalen Mindeststeuer

Seit dem 01.01.2024 unterliegen inländische Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe mit einem weltweiten Konzern-Umsatz von mindestens EUR 750 Mio. sind, den Vorschriften des sog. MinStG (Pillar II). Am 05.01.2026 hat die OECD nun das vorläufige Ergebnis ihrer Arbeiten zur Weiterentwicklung der globalen Mindeststeuer veröffentlicht.


Zentrales Element der Neuerungen ist das sogenannte Side-by-Side-System, das zunächst ausschließlich für Unternehmensgruppen gilt, deren oberste Muttergesellschaft ihren Sitz in den USA hat. US-Konzerne sollen danach von der Anwendung ausländischer IIR und UTPR (Primär- und Sekundärergänzungssteuer) freigestellt werden, ein zentrales politisches Anliegen der USA. Ob künftig weitere Staaten einbezogen werden, bleibt abzuwarten.


Darüber hinaus enthält das Paket weitere praxisrelevante Neuerungen:

  • Erstens soll ein dauerhafter „Simplified-ETR-Safe-Harbour“ eingeführt werden, der eine vereinfachte Ermittlung der effektiven Steuerbelastung (ETR) erlaubt. Zwar stellt der Simplified-ETR-Safe-Harbour gegenüber der Vollberechnung eine grundsätzlich begrüßenswerte Vereinfachung dar. Dass den neuen Regelungen jedoch allein 58 Seiten im Side-by-Side-Paket gewidmet sind, verdeutlicht die weiterhin bestehende hohe Komplexität.
  • Zweitens soll der befristete CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert werden. In einer Übergangsphase können Unternehmensgruppen je Steuerhoheitsgebiet zwischen CbCR- und Simplified-ETR-Safe-Harbour wählen.
  • Drittens soll ein neuer Substance-based-Tax-Incentive-Safe-Harbour eingeführt werden, der bestimmte qualifizierte Steueranreize berücksichtigt.


Außerdem stellt die OECD weitere Vereinfachungen in Aussicht. So sollen in der ersten Jahreshälfte 2026 insbesondere Vorschläge für einen dauerhaften De minimis und Routinegewinn-Safe-Harbour erarbeitet werden.

 

Die neuen Regelungen sollen grundsätzlich für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 01.01.2026 beginnen. Für kalenderjahrgleiche Wirtschaftsjahre bleiben die Jahre 2024 und 2025 somit von der Neuregelung unberührt. Voraussetzung für die Anwendung der Erleichterungen ist jedoch zunächst eine Anpassung des nationalen Mindeststeuergesetzes. 

Praxishinweis

Eine Ausnahme von der nationalen Ergänzungssteuer scheint bisher nicht vorgesehen zu sein. Es ist daher auch für deutsche Unternehmen, die zu einem US-Konzern gehören, weiterhin mit entsprechenden Erklärungspflichten zu rechnen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Verschärfungen für Geschäftsvorgänge mit Steueroasen (Russland)

Das seit dem 01.07.2021 geltende Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) setzt die EU-Vorgaben zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs um und richtet sich gegen Geschäftsbeziehungen zu von der EU als nicht kooperativ eingestuften Steuerhoheitsgebieten (EU-Blacklist). Das Gesetz sieht dabei verschiedene Abwehrmaßnahmen vor, die zeitlich gestaffelt ab Aufnahme des jeweiligen Staates auf die EU-Blacklist zur Anwendung gelangen.


Als erste Maßnahme gelten bereits unmittelbar ab EU-Blacklisting Quellensteuermaßnahmen und eine verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung. Ab dem dritten Jahr nach Aufnahme auf die Blacklist wird die Steuerbefreiung von Ausschüttungen und Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit Beteiligungen in Steueroasen eingeschränkt. Die letzte und weitreichendste Maßnahme ist die Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs. Diese Maßnahme greift ab dem 4. Jahr des Blacklistings und gilt auch für Geschäftsbeziehungen zu Dritten.


Seit 2023 steht auch Russland auf der EU-Blacklist. Es gilt daher zu beachten, dass für das Jahr 2026 folglich die Steuerbefreiung für Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne für durch deutsche Kapitalgesellschaften gehaltene russische Beteiligungen zur Anwendung gelangt.

Praxishinweis

Ab dem Jahr 2027 sind Betriebsausgaben und Werbungskosten aus Geschäftsvorgängen mit Geschäftspartnern aus Russland nur noch eingeschränkt abziehbar. Geschäftsbeziehungen zu Russland sollten daher im Laufe des Jahres 2026 überprüft werden. 

Dr. Jan Voßmerbäumer

Steuerberater

E-Mail:
jan.vossmerbaeumer@falk-co.de


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