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Wichtige Info für alle: Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden

BMF äußert sich zum Prozedere ab Januar 2027

Theoretisch gibt es den ‚digitalen Steuerbescheid‘ zwar schon heute – aber ab Januar 2027 wird die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden der Regelfall. Die Steuerverwaltung wird also digitaler. Mit einem aktuellen Schreiben vom 13.08.2026 gibt das BMF wertvolle Hinweise zur neuen Rechtslage:


Ab Januar 2027 werden Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch bekanntgegeben, d. h. die Bescheide werden vom Finanzamt zum Datenabruf bereitgestellt – und zwar ohne, dass der betroffene Steuerbürger eine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat. Parallel geht der jeweiligen Person eine (allerdings rechtlich unverbindliche) Benachrichtigung zu. Die Bereitstellung der Daten erfolgt über das (aktive) ELSTER-Nutzerkonto des jeweiligen Steuerzahlers.

Die Bekanntgabe gilt als am vierten Tag nach der Bereitstellung der Daten erfolgt, d. h. ab diesem Zeitpunkt läuft die (im Regelfall) einmonatige Rechtsbehelfsfrist.


Und wenn man das nicht möchte?

Wer weiterhin einen ‚Papierbescheid‘, sprich eine postalische Bekanntgabe bevorzugt, muss ab Januar 2027 beim zuständigen Finanzamt einen expliziten Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen – vorzugsweise über das Online-Portal ELSTER.


Ohne expliziten Antrag, sprich automatisch, ergeht weiterhin ein postalischer Bescheid, wenn der Steuerbürger kein aktives ELSTER-Nutzerkonto bereitgestellt hat.


Was passiert bei Vollmachtserteilung – insbesondere an den steuerlichen Berater (bspw. also an FALK)?

Ist die erteilte Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer bzw. der Steuerverwaltung hinterlegt, wird der Bescheid dem Vollmachtsnehmer (also bspw. FALK) elektronisch bekanntgegeben. Der Mandant muss in diesem Fall nichts veranlassen, insbesondere nicht sein ELSTER-Konto überwachen – stattdessen wird er vom steuerlichen Berater informiert (also wie bereits bisher).


Welche Steuerbescheide sind betroffen?

Nicht ganz überraschend gelten die neuen Spielregeln (zunächst) nur für die

  • Einkommensteuer
  • Gewerbesteuer und
  • Körperschaftsteuer


Vorerst nicht digital ergehen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide (bspw. also Feststellung der Einkünfte von Mitunternehmerschaften/Personengesellschaften), d. h. hier bleibt es in allen Fällen bis auf weiteres bei der postalischen Bekanntgabe.

Gerd Fuhrmann

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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