Wiederholte kurzzeitige Anmietung von Veranstaltungs-/Konferenzräumen – ein Thema für die Gewerbesteuer?
BFH befasst sich einmal mehr mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Raummieten
Der Steuerpraktiker ist jedes Mal aufs Neue überrascht, dass auch die kurzzeitige Anmietung von Räumen bei der Gewerbesteuer zur Hinzurechnung der aufgewendeten Mieten führen kann. Am 15.01.2026 befasste sich der BFH einmal mehr intensiv mit verschiedenen Spielarten dieser Thematik und erließ in der Folge drei Entscheidungen (III R 28/24, III R 3/23, III R 39/22) zur wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Mitarbeiterunterkünften bzw. von Konferenz-/Veranstaltungsräumen in Hotels.
Der erste Fall betraf einen bundesweit agierenden Dienstleister, der für sein Personal an den jeweiligen Einsatzorten kurzzeitig Unterkünfte anmietete; im zweiten Fall war der Kläger als Veranstalter von Kongressen und Messen ebenfalls bundesweit tätig und mietete an den jeweiligen Veranstaltungsorten kurzzeitig in Konferenzhotels Zimmer, Veranstaltungsräume, Technik etc. Definitiv entscheiden konnte der BFH mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung durch das jeweilige Finanzgericht noch nicht.
Der BFH gibt aber wichtige Hinweise zu der zu klärenden Frage, ob die wiederholt (kurzzeitig) angemieteten Räumlichkeiten mit einer langfristigen Anmietung vergleichbar sind und deshalb wegen einer dauerhaften Nutzung dem (fiktiven) Anlagevermögen des betroffenen Unternehmens zuzuordnen wären – nur dann kommt eine Hinzurechnung der Mieten in Betracht.
Hierzu ist konkret zu prüfen, ob derartige Räumlichkeiten aufgrund der speziellen betrieblichen Zwecke des Unternehmens ständig für den Gebrauch vorgehalten werden müssen und es sich hierbei immer wieder um dieselben Unterkünfte handelt oder die kurzzeitig angemieteten Räumlichkeiten untereinander austauschbar sind.
Aus den Hinweisen an die Finanzgerichte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung lässt sich erkennen, dass bspw. bei dem Kongressveranstalter das Kriterium der Dauerhaftigkeit insoweit nicht gegeben sein wird, als es sich bei den organisierten Kongressen um singuläre Veranstaltungen handelt, bei denen konkrete Weisungen der Kunden umzusetzen waren.
Die dazugehörigen Urteile finden Sie hier.
Praxishinweis
Auch bei der wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Räumlichkeiten zur Ausübung des Geschäftszwecks besteht ein signifikantes Risiko, dass die Mietaufwendungen für die Räume gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Im Ergebnis wirken sich die Aufwendungen – wie auch Schuldzinsen – nicht (vollumfänglich) steuermindernd aus, mit der Folge einer unangemessenen Substanzbesteuerung. Trotz heftiger Kritik der Wissenschaft an den Hinzurechnungstatbeständen ist das politische Beharrungsvermögen (insbesondere im kommunalen Bereich) leider stark ausgeprägt, Änderungen an diesen Vorschriften abzuwehren.