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Zins-Währungsswaps im Betriebsvermögen beinhalten nicht nur finanzielle Risiken

Bundesfinanzhof zeigt auf, welches steuerliche Ungemach zusätzlich droht

Termingeschäfte in Form von Zins- oder Zins-Währungsswaps spielen im unternehmerischen Bereich eine bedeutende Rolle und bezwecken, mögliche Zins- und/oder Währungsrisiken aus Finanzierungen zu begrenzen bzw. zu kompensieren. Hierbei darf nicht verkannt werden, dass ein solches Termingeschäft ein eigenständiges Risiko beinhaltet. Der BFH hat nun mit seiner aktuellen Entscheidung vom 09.02.2023 – IV R 34/19 Kriterien aufgezeigt, wann tatsächlich eingetretene Verluste aus Zins-Währungsswaps steuerlich unberücksichtigt bleiben und somit aus versteuertem Einkommen zu tragen sind.


Wie funktioniert ein Zins- oder Zins-Währungsswap?

Die Klägerin des Verfahrens, eine GmbH & Co KG, hatte ein variabel verzinsliches Bankdarlehen (in Euro) mit fester monatlicher Tilgung über eine Laufzeit von 15 Jahren aufgenommen. Aufgrund der Markteinschätzung entschied sich die Klägerin nach Ablauf eines Jahres, einen Zins-Währungsswap abzuschließen: Hiernach leistete sie einen festen Zins an die Bank (und zwar in Schweizer Franken, CHF) und erhielt im Gegenzug einen variablen Zins (in EUR), der dem aus dem Darlehen geschuldeten Zins entsprach. Zusätzlich umfasste das Swapgeschäft allerdings auch einen ‚Kapitaltausch‘, d. h. die Klägerin ‚ersetzte‘ die in EUR zu leistenden Tilgungszahlungen für das Bankdarlehen durch entsprechende Tilgungszahlungen in Fremdwährung (CHF) auf Basis eines (fiktiven) CHF-Darlehens.


Aufgrund der Marktentwicklungen sowohl bei den Zinssätzen als auch beim Wechselkurs überstiegen in den Folgejahren die aus dem Zins-Währungsswap an die Bank zu zahlenden (in EUR umgerechneten) CHF-Beträge die im Gegenzug vereinnahmten EUR-Beträge signifikant – die Klägerin realisierte also einen wirtschaftlichen Verlust.

Neben dem wirtschaftlichen Desaster, resultierend aus der falschen Markteinschätzung, kam es zusätzlich zu einem steuerlichen Fiasko – das Finanzamt verweigerte die Verrechnung der Verluste mit den anderen Einkünften der Klägerin!


Verlustausgleichsverbot nach § 15 Abs. 4 EStG

An versteckter Stelle findet sich im Einkommensteuergesetz eine restriktive Regelung, wonach Verluste aus Termingeschäften, die einen Differenzausgleich, aber keine physische Lieferung vorsehen, steuerlich nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen. Da Zins- und Zins-Währungsswaps regelmäßig in diese Kategorie fallen, verbleibt nur ein Rettungsanker: Das Termingeschäft muss der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen (sog. Hedge-Geschäfte, vorliegend für das Darlehen als Grundgeschäft) – nur für diese Konstellation bleiben Verluste aus dem Sicherungsgeschäft (vorliegend also Swap) steuerlich abziehbar.


Prima facie sollte man also meinen, dass in der vorliegenden Konstellation alles passt und die Verluste der Klägerin steuerlich verrechenbar sind.

An dieser Stelle kommt allerdings der BFH ins Spiel und entwickelt in seiner aktuellen Entscheidung folgende Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines Sicherungsgeschäfts:

Neben einem ‚subjektivem Sicherungszusammenhang‘ (d. h. die Absicherung muss gewollt sein) bedarf es auch eines ‚objektiven Nutzungs- und Funktionszusammenhangs‘, d. h. die Absicherung muss objektiv geeignet sein, die Risiken aus dem Grundgeschäft – vorliegend also aus dem variabel verzinsten Darlehen – zu kompensieren:

  • Der BFH hegt schon bei isolierter Betrachtung der Zinskomponente starke Zweifel, ob die Kompensation der im Darlehensvertrag vereinbarten variablen Verzinsung durch eine feste Verzinsung in Fremdwährung (CHF) als eine geeignete Absicherung des Darlehens (=Grundgeschäft) gewertet werden kann.
  • Vollends ungeeignet wird der geschlossene Zins-Währungsswap als Sicherungsinstrument allerdings dadurch, dass man sich die Eliminierung des Zinsrisikos aus dem Darlehen durch ein Währungsrisiko im Zusammenhang mit dem vereinbarten ‚Kapitaltausch‘ erkauft das ursprüngliche Grundgeschäft (EUR-Darlehen) wurde einem neuen Risiko ausgesetzt, nämlich dem Währungsrisiko.


Fazit des BFH

Die Ausnahme für Hedge-Geschäfte ist auf Zins-Währungsswaps jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn ein dem Grundgeschäft immanentes Zinsrisiko durch ein Währungsrisiko ersetzt wird, das auch die aus einem ‚Kapitaltausch‘ resultierenden Zahlungsströme umfasst.

Praxishinweis

Sofern sich ein Zins-Währungsswap nur auf den ‚Tausch‘ einer variablen Darlehensverzinsung mit einem festen Zinssatz bezieht, angereichert um eine Fremdwährungskomponente, besteht auch nach der neuen BFH-Rechtsprechung zumindest eine gewisse Chance, dass potentielle Verluste aus einem solchen Zins-Währungsswap steuerlich anerkannt werden können. Ein ‚Kapitaltausch‘ darf in dem Swapgeschäft jedenfalls nicht enthalten sein.


Auf der sicheren Seite bewegt man sich allerdings nur bei einem reinen Zinsswap, d. h. einem Tausch von variabler gegen feste Verzinsung (oder umgekehrt) – ohne Währungskomponente.

Gerd Fuhrmann

Steuerberater

E-Mail:
gerd.fuhrmann@falk-co.de


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