Zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung unter Angehörigen möglich
BFH erweitert Gestaltungsspielraum
Im Sachverhalt der BFH-Entscheidung vom 24.03.2026 – VIII R 30/24 veräußerten die Eltern an ihre Tochter ein Grundstück zu einem angemessenen Kaufpreis unter Vereinbarung einer monatlichen Ratenzahlung; bis zur Fälligkeit der einzelnen Raten war der Kaufpreis gestundet. Eine Verzinsung der Raten war ausdrücklich nicht vereinbart, wobei die im „Zinsverzicht liegende Kaufpreisreduzierung“ nach der vertraglichen Regelung der Tochter geschenkt werden sollte. Das Finanzamt nahm typisierend eine Verzinsung der gestundeten Beträge von 5,5 % p. a. an und ermittelte entsprechende (einkommen-)steuerpflichtige Kapitalerträge. Dieser Behandlung hat der BFH nunmehr eine Absage erteilt hat. Danach unterliegen weder „fiktive Zinserträge“ der Einkommensteuer, noch durfte der „fiktive Zinsvorteil“ der Schenkungsteuer unterworfen werden. Das Urteil ist zu begrüßen und eröffnet Gestaltungsspielräume bei (entgeltlichen) Übertragungen unter nahen Angehörigen.
Der BFH unterscheidet für die Schenkungsteuer nunmehr zwischen (a) der zinslosen Stundung einer (angemessenen) Kaufpreisforderung einerseits und (b) der unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Geldsumme andererseits. Es bleibt dabei, dass solche zinsverbilligten (Geld-)Darlehen unter Angehörigen einen schenkungsteuerlichen Vorteil beim Empfänger auslösen können; der Vorteil besteht darin, die Geldsumme ohne angemessene Gegenleistung nutzen zu können. Demgegenüber fehlt es nach Lesart des BFH bei einer zinslosen (ratenweisen) Stundung einer Kaufpreisforderung an einer Zuwendung an die Käuferseite (hier die Tochter); vielmehr wird das Vermögen der Tochter durch die die Stundungsvereinbarung weniger belastet – eine wahrlich feinsinnige Differenzierung des BFH.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.