Zinsswap – Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abziehbar?
BFH konkretisiert die wesentlichen Bedingungen für eine betriebliche Veranlassung
Zinsswaps werden im betrieblichen Bereich häufig eingesetzt, um für eine langfristige Investitionsfinanzierung ein bestimmtes Zinsniveau zu sichern. Demzufolge besteht ein erhebliches Interesse, ggf. zu leistende Ausgleichszahlungen als Betriebsausgaben abzuziehen. In seiner aktuellen Entscheidung vom 10.04.2025 – VI R 11/22 zeigt der BFH anschaulich auf, was hierfür zu beachten ist und welche Stolperfallen bestehen.
Die klassische Ausgangssituation
Der Kläger, Inhaber eines Weinguts, plante eine Betriebserweiterung. Da sich der Erwerb einer geeigneten Fläche verzögerte, schloss er mit seiner Bank einen Zinsswap in Form eines sog. Forward-Swaps, der ihn für eine bestimmte Laufzeit zur Zahlung eines festen Zinses für einen bestimmten Bezugsbetrag (ausgerichtet an der Höhe der zu erwartenden Investition) verpflichtete, – im Gegenzug erhielt er von der Bank jeweils einen variablen Zinsbetrag auf EURIBOR-Basis. Der Landwirt hatte also Planungssicherheit, aus wirtschaftlicher Sicht war der vereinbarte Festzinssatz für die Folgejahre gesichert. Der zeitlich später tatsächlich zustande gekommene Grundstückserwerb sowie der darauf errichtete Erweiterungsbau wurden planmäßig fremdfinanziert.
Aus dem Zinsswap resultierten in der Folgezeit Ausgleichszahlungen an die Bank, die der Kläger von seinem Privatkonto leistete und zunächst auch nicht in der laufenden Buchhaltung seines Betriebs erfasste – erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten wurden die Zahlungen als Einlagen in den Betrieb (nach-)gebucht und als Betriebsausgaben angesetzt.
Man ahnt es schon: In der folgenden Betriebsprüfung kam es zu lebhaften Diskussionen mit unerfreulichem Ausgang: Die Ausgleichszahlungen wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt – Begründung: fehlende Konnexität mit dem betrieblichen Investitionsdarlehen zur Finanzierung der Betriebserweiterung.
Der Fall durchlief in den Folgejahren die Instanzen bis zum Bundesfinanzhof – letztendlich leider ohne Erfolg.
Die Erkenntnisse des BFH
Grundaussage: Aus einem Zinsswap resultierende Ausgleichszahlungen können betrieblich veranlasst und folglich als Betriebsausgaben abziehbar sein.
Aber: Das gilt nur, wenn der Betriebskredit und das zinssichernde Swapgeschäft miteinander verknüpft sind, d. h. im Optimalfall zeitgleicher Abschluss mit (annähernd) übereinstimmenden Laufzeiten sowie laufende Anpassung des Bezugsanfangsbetrags an den Restschuldbestand.
Aber auch bei zeitlichem Auseinanderfallen der Geschäfts (wie vorliegend) kann eine Verknüpfung anerkannt werden, wenn beide Geschäfte inhaltlich abgestimmt sind bzw. auf ein einheitliches Finanzierungskonzept aufbauen.
Zwischenfazit
Auch der strittige Forward-Zinsswap könnte betrieblich veranlasst sein, wenn dies in einem zugrundeliegenden Finanzierungskonzept eindeutig dokumentiert ist und insbesondere der Zinssicherungszweck herausgestellt wird.
Aber:
Die betriebliche Veranlassung des Swap-Geschäfts muss von Anfang an, also unterjährig, in der laufenden Buchhaltung dokumentiert werden, d. h. die geleisteten bzw. erhaltenen Zinsausgleichszahlungen müssen als Aufwand bzw. Ertrag abgebildet werden. Der BFH setzt also eine formale Eingangshürde. Die Erfassung im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten ist somit bereits zu spät, um den betrieblichen Zusammenhang zu dokumentieren.
Fazit
Das Begehren des Klägers scheiterte bereits an dieser ersten Hürde, nämlich an der betrieblichen Abbildung der geleisteten Ausgleichszahlungen in der laufenden Buchhaltung – ohne dass vom BFH eine weitergehende Prüfung der Verknüpfung von Betriebskredit und Forward-Swap auf Grundlage eines dokumentierten Finanzierungskonzepts vorgenommen wurde.
Dem Kläger verbleibt somit nur der – schwache – Trost, dass die nach dem Urteil des BFH privat veranlassten Ausgleichszahlungen im Rahmen der Kapitaleinkünfte als Werbungskosten bzw. Verluste aus einem Termingeschäft angesetzt werden können. Wirklich hilfreich ist das aber nur in wenigen Fällen: Man bewegt sich im Bereich der Kapitaleinkünfte, so dass eine Verrechnung der Kapital-Verluste mit anderen Einkunftsarten nicht in Betracht kommt – ggf. erzielte Kapitalerträge aus Veräußerungsgewinnen oder Zinsen/Dividenden könnten kompensiert werden.
Praxishinweis
Sollen Zinsswaps im betrieblichen Bereich als Zinssicherungsinstrument für Investitionsdarlehen eingesetzt werden, sollten frühzeitig Vorkehrungen getroffen werden, um den Betriebsausgabenabzug für potentielle Ausgleichszahlungen zu sichern. Neben einer klaren Dokumentation des einheitlichen Finanzierungskonzepts ist insbesondere auf eine zeitnahe Abbildung der Ausgleichszahlungen in der laufenden Finanzbuchhaltung zu achten.
Die Entscheidung des BFH betrifft zwar ein Einzelunternehmen. Die aufgestellten Grundsätze dürften in vergleichbarer Weise auch für Zinsswaps gelten, die von Personen- oder Kapitalgesellschaften vereinbart werden. Die betriebliche Veranlassung wird in diesen Konstellationen zwar im Regelfall gegeben sein. An versteckter Stelle findet sich im Einkommensteuergesetz (und zwar in § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff. EStG, unmittelbar im Anschluss zu Vorschriften betr. die gewerbliche Tierzucht(!) jedoch ein Verrechnungsverbot für Verluste aus Termingeschäften (also auch für Zinsswaps): Geleistete Ausgleichszahlungen dürfen den Gewinn der Gesellschaft – trotz betrieblicher Veranlassung – nicht mindern. Dieses Negativszenario gilt nur dann nicht, wenn das Termingeschäft (vorliegend also der Zinsswap) zur Absicherung eines Geschäfts des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs eingesetzt wird.
