Auch die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg ist verfassungskonform
BFH bestätigt das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg
Mit zwei brandaktuellen Entscheidungen vom 20.05.2026 – II R 26/24 und II R 27/24 bestätigt der BFH, dass die im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken enthaltenen Regelungen verfassungskonform sind (die ausführlichen Urteilsbegründungen liegen leider noch nicht vor). Die Besonderheit des nur für das Land Baden-Württemberg relevanten Gesetzes besteht darin, dass der für die Festsetzung der Grundsteuer maßgebende Grundbesitzwert ausschließlich aus dem Bodenwert errechnet wird (und zwar als Produkt aus der Grundstücksfläche und dem relevanten Bodenrichtwert). Anders als bei dem sog. „Bundesmodell“ für die neue Grundsteuer spielt die Bebauung in Baden-Württemberg somit keine Rolle. Der Vorteil dieses Verfahrens liegt in der einfachen Bewertungsmethodik. Ob diese Vorgehensweise tatsächlich mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes in Einklang steht, wird voraussichtlich endgültig erst vom Bundesverfassungsgericht entschieden werden. Die Kläger der genannten Verfahren haben offensichtlich bereits anklingen lassen, Verfassungsbeschwerde einlegen zu wollen.
In den FALK News 01/ 2026 hatten wir bereits berichtet, dass auch das Bundesmodell – zumindest soweit die Bewertung von Wohnungseigentum nach dem sog. Ertragswertverfahren betroffen ist – vom Bundesfinanzhof ebenfalls den Stempel „verfassungskonform“ erhalten hat. Soweit ersichtlich, sind allerdings bereits zwei der insgesamt drei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig, d. h., es wurde insoweit Verfassungsbeschwerde eingelegt – was in Anbetracht der Ankündigung der betroffenen Kläger nicht weiter überrascht.
Noch nicht auf dem Prüfstand des BFH standen bisher die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern. Auch hierzu sind jedoch bereits Verfahren beim BFH anhängig; dem Vernehmen nach plant der BFH für die Verfahren zu den Ländermodellen Hamburg und Hessen die mündlichen Verhandlungen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.
Weitere Infos finden Sie im beigefügten Dokument.