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Berlin – Neues zur Grunderwerb- und Erbschaftsteuer

Außerdem: Aktivrentengesetz und Steueränderungsgesetz 2025 verabschiedet

Wie in der letzten Ausgabe des FALK Newsletters dargestellt, befanden sich Ende November 2025 mehrere steuerliche Gesetzgebungsverfahren auf der Zielgeraden. Einige dieser Gesetzgebungsverfahren, wie z. B. die Verfahren hinsichtlich des Aktivrentengesetzes und des Steueränderungsgesetzes 2025, wurden nun pünktlich vor dem Jahreswechsel abgeschlossen. Nach der alten Sportlerweisheit „nach dem Spiel ist vor dem Spiel“ hat die Bundesregierung bereits am 14.01.2026 mit der Verabschiedung des Regierungsentwurfs für ein „Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ aus steuerlicher Sicht das neue Jahr eingeläutet. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die – nicht im Gesetzestitel erwähnte – Entschärfung der sog. „Signing/Closing-Problematik“ im Zusammenhang mit den grunderwerbsteuerlichen „Share Deals“. Zuletzt wurde auch die bereits länger andauernde öffentliche Diskussion um eine Reform der Erbschaftsteuer über den Jahreswechsel hinweg weitergeführt. Die SPD hat nun offiziell ihr Konzept für eine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer präsentiert. Wir geben im Folgenden zunächst einen Überblick über den aktuellen Stand der abgeschlossenen sowie neuen Gesetzgebungsverfahren und stellen anschließend den aktuellen Reformvorschlag der SPD dar. 


Aktivrentengesetz und Steueränderungsgesetz 2025

Nachdem Bundestag und Bundesrat am 05.12. bzw. 19.12.2025 das Aktivrentengesetz mit geringfügigen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf verabschiedet haben, ist dieses zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Das finale Gesetz sieht eine bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Steuerbefreiung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. EUR 2.000 monatlich vor. Diese soll (nur) für nichtselbstständige Arbeitnehmer gelten, die das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren bereits erreicht haben. Etwaige verfassungsrechtliche Zweifel an der Nichtanwendbarkeit der Steuerbefreiung für Minijobber, Beamte, Selbstständige/Freiberufler sowie Land- und Forstwirte fanden keine Berücksichtigung im finalen Gesetzestext.

Ohne signifikante Änderungen haben Bundestag und Bundesrat am 05.12. bzw. 19.12.2025 auch dem Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Mit diesem Gesetz werden punktuelle Anpassungen in verschiedenen Steuerrechtsgebieten vorgenommen, wie z. B. die dauerhafte Reduzierung des Umsatzsteuersatzes für Speisen in der Gastronomie zum 01.01.2026 und die dauerhafte Erhöhung der Pendlerpauschale zum 01.01.2026 von EUR 0,30 pro km (EUR 0,38 ab dem 20. km) auf EUR 0,38 ab dem ersten Kilometer. 


Praxishinweis

Vor dem Jahresende 2025 wurde auch das Gesetzgebungsverfahren für das Mindeststeueranpassungsgesetz (= Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD im Mindeststeuergesetz) abgeschlossen. Am 19.12.2025 erhielt der Gesetzesentwurf die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats. Weiterhin hat der Bundestag am 19.12.2025 das Standortförderungsgesetz

(= Anpassungen des Investmentsteuergesetzes und Änderungen mit Hinblick auf die sog. „6b-Rücklage“ für Gesellschaftsanteile) verabschiedet. Die bislang ausstehende Zustimmung des Bundesrats ist am 30.01.2026 erfolgt.

Entschärfung der „Signing/Closing-Problematik“

Im Rahmen des „Entwurfs eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ will der Gesetzgeber die grunderwerbsteuerliche „Signing/Closing-Problematik“, d. h. die drohende doppelte Grunderwerbsteuerbelastung bei der Veräußerung von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, beseitigen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung erfüllt der Abschluss des schuldrechtlichen Anteilskaufvertrags (Signing) einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG, während der (im Regelfall) kurz darauf folgende dingliche Übergang der Anteile (Closing) den grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG auslöst. Die Doppelbesteuerung konnte bisher nur vermieden werden, wenn beide Erwerbsvorgänge innerhalb von 14 Tagen in allen Teilen vollständig beim zuständigen Finanzamt angezeigt wurden. In diesem Fall wurde auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer für das Signing verzichtet. Der neue Gesetzesentwurf sieht nun einen absoluten Vorrang der Besteuerung des Signing (= früherer Zeitpunkt) vor. Würde künftig also das Signing einen Tatbestand nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG erfüllen, wäre das Closing für Grunderwerbsteuerzwecke unbeachtlich. Da beim Signing bisher nur der Erwerber der Anteile Steuerschuldner war, soll die Steuerschuldnerschaft zur Sicherung des Steueranspruchs auch auf die grundbesitzhaltende Gesellschaft ausgeweitet werden.

Hiervon unabhängig ist erfreulicherweise auch eine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist von zwei auf vier Wochen vorgesehen. Diese soll für alle Erwerbsvorgänge gelten, für die das Grunderwerbsteuergesetz dem Steuerpflichtigen eine Anzeigepflicht auferlegt. Ein Beispiel ist das Signing, das auch in Zukunft angezeigt werden muss.

Praxishinweis

Die Änderung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen zur „Signing/Closing-Problematik“ ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf mehrere Beschlüsse des BFH (u. a. vom 27.10.2025 – II B 47/25), in denen das Gericht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zweifachen Erhebung von Grunderwerbsteuer für einen Lebenssachverhalt geäußert hat. Die Neuregelung soll für Erwerbsvorgänge gelten, die nach Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. Wann dies der Fall sein wird, ist bisher nicht bekannt, da insbesondere die Zustimmung von Bundesrat und Bundestag noch ausstehen. Somit stellt die Neuregelung leider keine Lösung für bereits verwirklichte Anteilsveräußerungen dar, bei denen es mangels ordnungsgemäßer Anzeigen zu einer Doppelbesteuerung gekommen ist. Hier müssen die Entscheidungen des BFH in den weiterhin anhängigen Hauptsacheverfahren zur „Signing/Closing-Problematik“ abgewartet werden.

Diskussion um die Erbschaftsteuer

Bereits seit mehreren Monaten ist die Diskussion um eine mögliche Reform der Erbschaftsteuer in vollem Gange. Nachdem zuvor bereits die „Wirtschaftsweisen“ im Rahmen ihres Jahresgutachtens zur Erbschaftsteuer Stellung genommen hatten, hat nun auch die SPD das Thema aufgegriffen und zum Jahreswechsel ein offizielles Positionspapier veröffentlicht. Dieses sieht die Abschaffung der nach Verwandtschaftsgrad gestaffelten Freibeträge vor, die alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden können. Stattdessen soll ein einmaliger Lebensfreibetrag i. H. v. EUR 1 Mio. gewährt werden, bei dem die Schenkungen/Erbschaften von allen Zuwendenden zusammengerechnet werden. Weitaus strittiger ist die geplante Neuregelung der Besteuerung von Unternehmensvermögen. Die bisherige Verschonungsregelung soll durch einen Freibetrag i. H. v. EUR 5 Mio. ersetzt werden. Darüberhinausgehendes Unternehmensvermögen wäre demnach voll steuerpflichtig, wobei die anfallende Steuer über 20 Jahre in Raten gezahlt werden kann. Keine Aussage trifft die SPD zu dem wichtigsten Punkt: dem Steuersatz.  Nachdem die Union unmittelbar mit breiter Ablehnung auf den Reformvorschlag reagiert hat, bleibt abzuwarten, ob es noch vor dem in Kürze erwarteten Urteil des BVerfG zu Anpassungen kommt. Das BVerfG hat in der seit langem anhängigen Vorlage des BFH über einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Überbegünstigung von Unternehmensvermögen im Vergleich zu Privatvermögen zu entscheiden

(Az. 1 BvR 804/22).

Fazit

Nachdem das Jahr 2025 mit der Verabschiedung u. a. des „Aktivrentengesetzes“ und des „Steueränderungsgesetzes 2025“ geendet hat, beginnt das Jahr 2026 mit einer begrüßenswerten Anpassung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen zur „Signing/Closing-Problematik“. Hierbei handelt es sich allerdings nur um einen punktuellen Eingriff, der die (zu) hohe Komplexität der aktuellen Gesetzessystematik nur geringfügig mindert. Es bleibt abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber zu einer grundlegenden Reform des Grunderwerbsteuergesetzes durchringen kann – insbesondere das Thema „Share Deals“ bedürfte einer dringenden Überarbeitung.

Eine grundlegende Reform rückt hingegen im Bereich der Erbschaftsteuer immer näher. Die SPD hat mit ihrem Positionspapier die anhaltende Diskussion weiter angefacht. Die Vorschläge der SPD sind vor dem Hintergrund der angespannten Situation des Wirtschaftsstandortes allerdings kritisch zu hinterfragen und können ohne eine klare Aussage zur Höhe der vorgesehenen Steuersätze auch nicht abschließend beurteilt werden. Spätestens mit Ergehen der ausstehenden Verfassungsgerichts-Entscheidung wird die Diskussion weiter an Fahrt aufnehmen.

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


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