Bundesrat billigt Anhebung der Schwellenwerte
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Wahlrecht für das bereits abgelaufene Geschäftsjahr 2023
Bereits in unserem letzten Newsletter hatten wir über die Anhebung der monetären Schwellenwerte berichtet. Am 22. März hat der Bundesrat den Gesetzentwurf gebilligt. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit materiell abgeschlossen.
Praxishinweis
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Die neuen Schwellenwerte für die Bilanzsumme betragen:
450.000 EUR für Kleinstunternehmen,
7.500.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften und
25.000.000 EUR für mittelgroße Kapitalgesellschaften. Korrespondierend erhöhen sich die Schwellenwerte für die Umsatzerlöse auf
900.000 EUR für Kleinstunternehmen,
15.000.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften und
50.000.000 EUR für mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Die erhöhten monetären Schwellenwerte sind erstmals verpflichtend auf (Konzern-)Abschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Es besteht aber ein Wahlrecht, die erhöhten Schwellenwert bereits für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Damit kommt eine Anwendung in kalendergleichen Geschäftsjahren bereits in 2023 in Betracht.
Praxishinweis
Das Institut der Wirtschaftsprüfer wird demnächst Hinweise zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung bei Ausübung des Wahlrechts zur Anwendung der angehobenen Schwellenwerte auf Abschlüsse und Lageberichte für das Geschäftsjahr 2023 bereitstellen. Darüber werden wir Sie entsprechend auf dem Laufenden halten.