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Gesetzgebungsverfahren zur Anhebung der Schwellenwerte

In unserem letzten Newsletter hatten wir auf den von der EU-Kommission erlassenen Rechtsakt zur Anhebung der Schwellenwerte hingewiesen. Am 17.01.2024 hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) einen Regierungsentwurf zur Anhebung der Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen nach der Richtlinie 2013/34/EU (Bilanzrichtlinie) veröffentlicht. 


Hintergrund 

Nachdem bereits am 22.12.2023 eine Formulierungshilfe für einen Antrag zur Änderung der Schwellenwerte veröffentlicht wurde, hat das BMJ am 17.01.2024 den Regierungsentwurf veröffentlicht. Das IDW geht davon aus, dass die abschließende zweite Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzentwurf Ende März 2024 erfolgen wird.  

Praxishinweis

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückwirkung ist vor dem Hintergrund des erwarteten Inkrafttretens des Gesetzentwurfs nicht unproblematisch. In der Regel haben die Abschlussprüfungen im März bereits begonnen und es stellt sich die Frage, ob das Unternehmen noch mittelgroß oder ggfs. schon klein und damit nicht mehr prüfungspflichtig ist. 

Inhalt des Regierungsentwurfs 

Der Entwurf des BMJ sieht vor, von den in der EU-Richtlinie eingeräumten Spielräumen und Wahlrechten weitgehend Gebrauch zu machen. Neben der Anhebung der finanziellen Schwellenwerte um ca. 25 % für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2024 beginnen, findet sich in dem Entwurf des BMJ auch das von der EU-Kommission vorgesehene Wahlrecht der rückwirkenden Umsetzung.  

Den Unternehmen wird damit, durch eine entsprechende Anpassung im EGHGB, ein Wahlrecht eingeräumt, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen.  

 

Bedeutung für Unternehmen 

Für die Beurteilung der Größe eines Unternehmens nach den handelsrechtlichen Größenklassen ist stets auf zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre abzustellen. Wie auch bei früheren Anpassungen der Schwellenwerte sieht der Entwurf vor, dass die erhöhten Schwellenwerte entsprechend zurückbezogen werden. Eine Kapitalgesellschaft wäre damit zum Abschlussstichtag 31.12.2023 auch dann als klein anzusehen, wenn sie zu diesem Stichtag und zum 31.12.2022 oder zum 31.12.2022 und zum 31.12.2021 zwei der drei Merkmale des neuen § 267 Abs. 1 HGB-E (Bilanzsumme 7,5 Mio. EUR, Umsatzerlöse 15 Mio. EUR, 50 AN) nicht überschritten hat. 

Praxishinweis

Unternehmen, die an der Grenze der Größenklassen liegen, sollten den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens verfolgen und ggfs. erwägen, ihre Abschlussarbeiten entsprechend zu verschieben. 

 

Für Unternehmen, die sich entscheiden, unabhängig vom Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens das Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung nicht in Anspruch zu nehmen, sind die neuen Schwellenwerte erstmals für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2024 anzuwenden. 

Cornelia Linde

Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

E-Mail:
cornelia.linde@falk-co.de


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