Endlich Neues aus Berlin – Einkommensteuerreform angekündigt
Einkommensteuerreform und Jahressteuergesetz 2026 im Fokus
Wie in der letzten Ausgabe des FALK NEWSLETTERS dargestellt, scheiterte das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ (kurz: Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz) am Veto des Bundesrats. Diesen Rückschlag hat die Bundesregierung nun überwunden und sich nach Verabschiedung der gekürzten Fassung des „Neunten Steuerberateränderungsgesetzes“ endlich neuen steuerlichen Projekten zugewandt. So hat sich die Koalition auf eine Reform der Einkommensteuer mit steuerlichen Entlastungen zum 01.01.2027 geeinigt. Die Eckpunkte wurden am 02.07.2026 präsentiert. Weiterhin wurde zwischenzeitlich auch ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf dieses sog. Omnibusgesetzes enthält Änderungen in zahlreichen Steuergesetzen, um Anpassungen an aktuelle Rechtsentwicklungen auf EU-Ebene sowie durch höchstrichterliche Rechtsprechung von EuGH und BFH vorzunehmen. Im Folgenden soll ein erster Überblick über die beiden geplanten Gesetzespakete gegeben werden.
Was ist bereits fix?
Das Steuerberatungsänderungsgesetz wurde zwischenzeitlich am 11.06. bzw. 12.06.2026 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet sowie am 02.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Der steuerfreie Krisenbonus war in der finalen Gesetzesfassung nicht mehr enthalten. Vielmehr beschränkte sich das Gesetz aus steuerlicher Sicht im Wesentlichen nunmehr auf die dringend benötigte Entschärfung der grunderwerbsteuerlichen „Signing-/Closing-Problematik“ (Verlängerung Anzeigepflichten und Einmalbesteuerung) sowie auf eine gesetzliche Klarstellung der Zurechnung von Grundstücken. Die Neuregelungen sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 02.07.2026 verwirklicht wurden. Der sog. „Tankrabatt“ ist zwischenzeitlich ohne Anschlussregelung ausgelaufen. Auf berufsrechtliche Themen verzichten wir an dieser Stelle bewusst.
Und was wird in Aussicht gestellt?
Anpassung von Freibeträgen und Steuertarif
Unter dem Motto „Für mehr Fairness“ hat die Bundesregierung die Eckpunkte für eine geplante Einkommensteuerreform veröffentlicht, die Teil eines größeren „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ ist. Zunächst sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag von aktuell EUR 12.348 bzw. EUR 6.828 jeweils in zwei Schritten bis zum Jahr 2028 auf EUR 12.900 bzw. EUR 7.100 angehoben werden. Zusätzlich soll der Arbeitnehmerpauschbetrag zum 01.01.2027 um EUR 200 angehoben werden und der Spitzensteuersatz (42 %) erst ab EUR 70.600 (bisher: EUR 69.879) zu versteuerndem Einkommen greifen. Durch die Erleichterung würden laut Regierungsbegründung beispielsweise einer vierköpfigen Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa EUR 60.000) ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute jährlich über EUR 600 mehr verbleiben. Zur Gegenfinanzierung wird der „Reichensteuersatz“ i. H. v. 45 %, der aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 277.826 greift, modifiziert. Der Steuersatz von 45 % soll nunmehr nur noch in der Einkommensspanne EUR 250.000 – 280.000 gelten. Darüberhinausgehendes Einkommen soll künftig dem neuen Reichensteuersatz von 47 % unterworfen werden.
Sonstige Maßnahmen der „Einkommensteuerreform“
Neben den beschriebenen Freibetrags- und Tarifanpassungen sind aus steuerlicher Sicht nur noch kleinere Maßnahmen im angekündigten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ enthalten, wie z. B. eine Reduzierung der Steuerermäßigung von bezogenen Handwerkerleistungen (von bisher 20 % auf zukünftig 15 % des Werklohns), die Erhöhung des Pauschalsteuersatzes für Minijobs von 2 % auf 5 % oder die Einführung einer automatisch vorausgefüllten, digitalen Steuererklärung. Tiefgreifende systematische Änderungen des Besteuerungssystem, wie sie noch im Koalitionsvertrag angedacht waren, bleiben hingegen (bisher) gänzlich aus.
Praxishinweis
Neben der angekündigten Einkommensteuerreform wird weiter über eine Erbschaftsteuerreform diskutiert. Auch wenn hier noch längst keine Einigung in Sicht ist, haben sich die Finanzminister der nördlichen Bundesländer in einem gemeinsamen Papier dahingehend positioniert, dass insbesondere Sonderausnahmen im Rahmen der Unternehmensbegünstigung, wie z. B. die Begünstigung für Wohnungsunternehmen oder die Verschonungsbedarfsprüfung für Großerwerbe von mehr als EUR 26 Mio., einer dringenden Überprüfung bedürfen. Insbesondere stören sich die Finanzminister an Gestaltungen unter Einbezug von sog. Familienstiftungen. Auch die Einführung eines Lebensfreibetrags statt des bisherigen Modells, in dem alle 10 Jahre ein neuer Freibetrag gewährt wird, wird in Betracht gezogen. Inwieweit diese Forderungen Eingang in ein zukünftiges Gesetzgebungsverfahren finden, ist zum jetzigen Zeitpunkt völlig offen. Mit Spannung wird weiterhin das Urteil des BVerfG zur erbschaftsteuerlichen Unternehmensbegünstigung erwartet, das zumindest den Zwang für die Einleitung eines solchen Gesetzgebungsverfahren schaffen könnte.
JStG 2026
Der Referentenentwurf für das JStG 2026 enthält eine Vielzahl von kleineren Einzelanpassungen, die sachlich nicht miteinander zusammenhängen. Größere Breitenwirkung dürften hierbei vor allem die begrüßenswerten Anpassungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Organschaft entfalten. Bisher entstand eine solche Organschaft automatisch, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert ist. Wann diese Voraussetzungen vorlagen, war im Einzelfall jedoch oft nicht eindeutig. Zukünftig soll das Entstehen der umsatzsteuerlichen Organschaft neben der Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen zusätzlich eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt erfordern. In Zweifelsfällen können also durch Nichtabgabe der Erklärung etwaige Risiken vermieden werden. Siehe hierzu auch unseren ausführlichen Beitrag in dieser Ausgabe.
Fazit und Ausblick
Nach der Verabschiedung des entschärften „Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes“ hat die Bundesregierung nun neue steuerliche Gesetzgebungsverfahren angestoßen. Hierbei fokussiert sich die Einkommensteuerreform allerdings auf eine (überschaubare) Umverteilung von Einkommen mittels einer Tarif- und Freibetragsanpassung, die im Übrigen in den vergangenen Jahren in vergleichbarer Form regelmäßig stattgefunden hat, wobei erhöhte Grundfreibeträge bereits deshalb obligatorisch sind, um das gesetzlich zustehende Existenzminimum steuerfrei zu halten.
Die immer wieder angekündigte tiefgreifende Reformierung des deutschen Ertragsteuersytems bleibt hingegen weiterhin aus. Auch im Rahmen des JStG 2026 ist lediglich die Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft erwähnenswert. Der große Wurf lässt somit weiterhin auf sich warten. Beide Gesetzgebungsverfahren stehen noch ganz am Anfang. Es können sich also noch signifikante Änderungen im weiteren Verlauf ergeben. Wir halten Sie, wie gewohnt, auf dem Laufenden!