Wenig Neues aus Berlin – Gesetzgebungsverfahren gerät ins Stocken
Steuerfreier „Krisenbonus“ scheitert im Bundesrat – lediglich Tankrabatt und Altersvorsorge-Reformgesetz verabschiedet
Wie in der ersten Ausgabe des FALK-Newsletters im Jahr 2026 dargestellt, wurde zu Jahresbeginn ein Regierungsentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ veröffentlicht. Von besonderer Bedeutung war hierbei die – nicht im Gesetzestitel erwähnte – Entschärfung der sog. „Signing/Closing-Problematik“ im Zusammenhang mit den grunderwerbsteuerlichen „Share Deals“. Auf der Zielgeraden hat der Bundesrat dem Gesetzesvorhaben nun seine Zustimmung verweigert. Hintergrund war der umstrittene, steuerfreie „Krisenbonus“, um den das Gesetzespaket nach dem Willen der Bundesregierung kurzfristig noch ergänzt werden sollte. Wie es nun mit diesem Gesetzgebungsverfahren weiter geht und welche Fortschritte hinsichtlich der übrigen steuerlichen Gesetzesinitiativen erzielt werden konnten, soll im Folgenden dargestellt werden.
Steuerfreier „Krisenbonus“ als Knackpunkt
Als sich im April dieses Jahres die finanziellen Auswirkungen des Irankriegs in Form von immer weiter steigenden Treibstoffpreisen verschärften, konnte sich die Bunderegierung zunächst auf eine Entlastung der Arbeitnehmer durch einen sog. steuerfreien „Krisenbonus“ einigen. Durch diesen sollten Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, bis zu EUR 1.000 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn sozialversicherungs- und steuerfrei an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Zur Umsetzung der Neuregelung wollte man auf das kurz vor dem Abschluss stehende Gesetzgebungsverfahren für das „Neunte Steuerberatungsänderungsgesetz“ zurückgreifen und das Gesetzespaket um den steuerfreien „Krisenbonus“ ergänzen, der mit dem übrigen Gesetzesinhalt in keinem sachlichen Zusammenhang stand. Da diese Maßnahme jedoch zu signifikanten Steuerausfällen für die Länder geführt hätte, hat der Bundesrat dem gesamten Gesetzespaket am 08.05.2026 die Zustimmung verweigert.
Praxishinweis
Neben dem steuerfreien Krisenbonus sollten die Steuerpflichtigen auch durch die Senkung der Energiesteuersätze für Diesel und Benzin um ct 14,04 je Liter entlastet werden. Dieser sog. „Tankrabatt“ sollt für den Zeitraum 01.05. bis 30.06.2026 gelten und wurde im Rahmen des zweiten Energiesteuersenkungsgesetzes, wie geplant, umgesetzt. Bundestag und Bundesrat hatten dem Gesetzesentwurf jeweils am 24.04.2026 zugestimmt. Durch die mit der Energiesteuersenkung verbundene Minderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage ergibt sich eine Entlastungswirkung von ca. ct 17 je Liter. Ob es nach dem 30.06.2026 eine Anschlussregelung geben soll, hat die Bundesregierung bisher offen gelassen.
Entschärfung der „Signing/Closing-Problematik“
Als Folge der Ablehnung durch den Bundesrat verzögern sich nun die übrigen Maßnahmen des „Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes“. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetzgebungsverfahren die grunderwerbsteuerliche „Signing/Closing-Problematik“, d. h. die drohende doppelte Grunderwerbsteuerbelastung bei der Veräußerung von zumindest 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft, beseitigen. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung erfüllt der Abschluss des schuldrechtlichen Anteilskaufvertrags (Signing) einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG, während der (im Regelfall) kurz darauffolgende dingliche Übergang der Anteile (Closing) den grunderwerbsteuerbaren Tatbestand des § 1 Abs. 2a bzw. 2b GrEStG auslöst. Die Doppelbesteuerung konnte bisher nur vermieden werden, wenn beide Erwerbsvorgänge innerhalb von 14 Tagen in allen Teilen vollständig beim zuständigen Finanzamt angezeigt wurden. In diesem Fall wurde auf die Erhebung der Grunderwerbsteuer für das Signing verzichtet. Der nun abgelehnte Gesetzesentwurf sah einen absoluten Vorrang der Besteuerung des Signing (= früherer Zeitpunkt) vor. Würde künftig also das Signing einen Tatbestand nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG erfüllen, wäre das Closing für Grunderwerbsteuerzwecke unbeachtlich. Da beim Signing bisher nur der Erwerber der Anteile Steuerschuldner war, sollte die Steuerschuldnerschaft zur Sicherung des Steueranspruchs auch auf die grundbesitzhaltende Gesellschaft ausgeweitet werden.
Zusätzlich war auch eine Verlängerung der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist von zwei auf vier Wochen sowie eine Entfristung der Übergangsregelung zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Personengesellschaften als Gesamthand trotz Wegfall der zivilrechtlichen Gesamthandseigenschaft vorgesehen. Letztere Regelung sollte dauerhaft die Steuerbefreiung für Grundstücksübertragungen von bzw. auf Personengesellschaften sicherstellen.
Praxishinweis
Die grunderwerbsteuerlichen Neuregelungen sollten für Erwerbsvorgänge gelten, die nach Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. Wann dies der Fall sein wird, kann auf Grund der Ablehnung des Gesetzesentwurfs durch den Bundesrat noch nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Allerdings haben die Bundestagsfraktionen der CDU und SPD am 19.05.2026 bereits einen neuen Gesetzesentwurf veröffentlicht, in dem lediglich der „Krisenbonus“ gestrichen und die grunderwerbsteuerlichen Anpassungen unverändert übernommen wurden. Dem Vernehmen nach sollen Bundestag und Bundesrat in einem „Expressverfahren“ bereits am 12.06.2026 über den neuen Gesetzesentwurf abstimmen.
Altersvorsorge-Reformgesetz
Zuletzt konnte zumindest hinsichtlich des „Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ Vollzug gemeldet werden. Mit diesem Altersvorsorge-Reformgesetz will der Gesetzgeber die dritte Säule der Altersvorsorge – die freiwillige private Altersvorsorge – reformieren. Die bisherige „Riester-Rente“ soll hierbei im Wesentlichen durch ein privates, steuerlich gefördertes Altersvorsorgedepot ersetzt werden. Steuerpflichtige erhalten hierbei eine höhere Zulage als im Rahmen der bisherigen Regelungen. Diese wird von der Höhe der Einzahlungsbeträge abhängig sein. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zulagen unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend zurückzuzahlen sind, sofern der Steuerpflichtige im Ansparungszeitraum in ein Drittland verzieht. Inhaber von bestehenden Riester-Verträgen können wahlweise zu dem neuen Altersvorsorgedepot wechseln oder ihren bisherigen Vertrag beibehalten. Bundestag und Bundesrat haben dem Gesetzesentwurf am 27.03. bzw. 08.05.2026 zugestimmt. Die neuen Regelungen können somit zum 01.01.2027 in Kraft treten.
Fazit und Ausblick
Die Bundesregierung erleidet mit der Ablehnung des „Neunten Steuerberatungsänderungsgesetzes“ einen erneuten Rückschlag. Hierdurch verzögert sich die Umsetzung der sinnvollen und hochrelevanten Änderungen hinsichtlich der grunderwerbsteuerlichen „Signing/Closing-Problematik“. Auch wenn die grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer bisher ausbleibt, hätten die Änderungen zumindest eine Minderung der aktuellen Komplexität der Grunderwerbsteuer sowie erhöhte Rechtssicherheit herbeiführen können. Es zeigt sich einmal mehr, dass die zuletzt immer häufiger vom Gesetzgeber genutzte Praxis, strittige Einzelmaßnahmen kurzfristig in sachlich unverbundenen Gesetzgebungsverfahren unterzubringen, zu für den Steuerpflichtigen nachteiligen Konsequenzen führen kann. Somit bleibt der Bundesregierung nach dem selbst ausgerufenen „Frühjahr der Reformen“ aus steuerlicher Sicht lediglich ein kleiner Teilerfolg mit dem Tankrabatt sowie der Verabschiedung des Altersvorsorge-Reformgesetzes. Es darf mit Spannung erwartet werden, ob es der Bundesregierung im weiteren Verlauf des Jahres 2026 gelingen wird, dringend benötigte, weitergehende Steuerreformen auf den Weg zu bringen. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden!