Keine künstliche Entwertung einer Lebensversicherung – too good to be true
BFH zu Schenkung einer Lebensversicherung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts am Rückkaufswert
Der BFH hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.01.2026 – II R 27/22 mit einem interessanten Gestaltungsmodell aus dem Bereich Vermögensnachfolge zu befassen:
Die 60-jährige Mutter (M) schloss 2017 einen jederzeit kündbaren Kapitallebensversicherungsvertrag mit initial einmaliger Beitragszahlung i. H. v. EUR 2,5 Mio. und 49 Jahren Laufzeit. Versicherte Person auf die Todesfallleistung war ihr Sohn (= Kläger K). Im (unwahrscheinlichen) Erlebensfall (von M) gewährte die Versicherung wahlweise eine Leibrente oder eine Kapitalabfindung. Sodann übertrug M ebenfalls 2017 an K unentgeltlich unter Zustimmung der Versicherung im Wege der Vertragsübernahme den Vertrag; K wurde „Neuversicherungsnehmer“ und somit auch im Erlebensfall Berechtigter. Dabei behielt sich M für den Fall der Kündigung der Versicherung (durch M oder K) – der sog. „Rückkaufsfall“ – den Nießbrauch am von der Versicherung auszuzahlenden Rückkaufswert vor. Der Nießbrauch sollte bei Ablauf der Versicherung oder Eintritt des Versicherungsfalls enden.
Abweichend von der Erwartung des Klägers K sah das Finanzamt in der Vertragsübernahme eine Schenkung i. H. d. initialen Rückkaufswerts von knapp EUR 2,5 Mio. und setzte Schenkungsteuer auf den vollen Nominalwert gegen K fest. Die Nießbrauchslast am Rückkaufswert berücksichtigte es dabei als „aufschiebend bedingt“ nicht.
Der BFH bestätigte, dass die
- unentgeltliche Vertragsübernahme eine (sofortige) Schenkung darstellt und
- die Nießbrauchslast (noch) nicht abzugsfähig ist, da ihre Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Rückkauf) abhängt.
Der BFH schiebt damit einer vermeintlich schenkungsteueroptimierten Gestaltung einen Riegel vor.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.