Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen zum 31.12.2022 bis 02.04.2024
Nachdem zunächst keine Verlängerung der Offenlegungsfrist für die Abschlüsse 2022 vorgesehen war, hat das Bundesamt für Justiz am 22.12.2023 doch einen Hinweis veröffentlicht, dass eine sanktionsfreie verspätete Offenlegung der Bilanzen 2022 möglich ist.
Demnach soll „gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet werden“.
Die Bemühungen u. a. der Bundessteuerberaterkammer, die auch für 2022 einen Verzicht auf eine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung gefordert hatte, waren damit letztlich doch noch von Erfolg gekrönt.
Praxishinweis
Wir weisen nochmals darauf hin, dass Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, zur Offenlegung direkt an das Unternehmensregister übermittelt werden müssen.