Mindestbesteuerung zwar verfassungsgemäß, …
... aber vielleicht ein Fall für eine Billigkeitsmaßnahme?
In seiner aufsehenerregenden Entscheidung vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) festgestellt, dass die sog. Mindestbesteuerung verfassungsgemäß ist, d.h. dass zeitlich nachfolgende Gewinne ggf. nur teilweise mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden dürfen (wir berichteten ausführlich in unseren FALK NEWS 05/2025). Mittlerweile hat der BFH das unterbrochene Verfahren wieder aufgenommen und mit Urteil vom 15.04.2026 – I R 20/25 (I R 59/12) zum (vorläufigen) Abschluss gebracht.
Wie nicht anders zu erwarten, bestätigt der BFH die Entscheidung des BVerfG. Die (signifikanten) Verlustvorträge des betroffenen Unternehmens durften also in der Tat mit den zeitlich nachfolgenden signifikanten Gewinnen nach den Vorgaben der Mindeststeuer – abgesehen von einem Sockelbetrag – nur zu 60 % verrechnet werden. Es verblieb also eine hohe Ertragsteuerbelastung, obwohl in der Gesamtbetrachtung kein Gewinn erzielt worden war. Verursacht war dieses Szenario durch eine Besonderheit des Falles: Die hohen Verlustvorträge resultierten aus der (zunächst notwendigen) Wertberichtigung einer Ausgleichsforderung gegenüber einem Geschäftspartner – und führten zur Insolvenz des Unternehmens. (Erst) nach einem erfolgreich geführten Zivilrechtsstreit mit dem Vertragspartner konnte die Wertberichtigung später ertragswirksam aufgelöst werden. Selbst für diesen besonderen ‚bilanziellen Umkehreffekt‘ wollte das BVerfG die für die Mindeststeuer relevante Gesetzesnorm nicht einschränkend auslegen.
Dennoch könnte das Klageverfahren aufgrund einer weiteren Besonderheit (zumindest) für den klagenden Involvenzverwalter des betroffenen Unternehmens erfolgreich ausgehen. Ausweislich der Sachverhaltsangaben war das Insolvenzverfahren zwischenzeitlich beendet und die betroffene Gesellschaft im Handelsregister gelöscht worden. Die aus der Anwendung der Mindestbesteuerung resultierende Ertragsteuerbelastung wurde somit zur ‚Definitivbelastung‘, weil die verbleibenden Verlustvorträge definitiv nicht mehr genutzt werden konnten. Für diesen besonderen Fall sieht der BFH eine Grundlage für eine Billigkeitsmaßnahme zugunsten des Klägers. Das beklagte Finanzamt wird die entstandene Steuer also insoweit erlassen müssen, als die Definitivsteuer tatsächlich auf dem beschriebenen bilanziellen Umkehreffekt beruht, sprich Kompensation der aus der Wertberichtigung resultierenden Verluste mit Gewinnen aus der Auflösung der Wertberichtigung.
Das gesamte Urteil finden Sie hier.
Fazit
Ausnahmsweise kann im Falle der Mindeststeuer eine Billigkeitsmaßnahme in Form eines Steuererlasses angezeigt sein, wenn zum einen Auslöser des Problems ein bilanzieller Umkehreffekt war und zum anderen aus der Anwendung der Mindeststeuer eine Definitivbelastung resultiert.
Mit anderen Worten: Das betroffene Unternehmen hat letztlich wenig von dem ‚Erfolg‘, freuen kann sich nur der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger aufgrund einer höheren Insolvenzquote.