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Neues aus Berlin – Registrierkassenpflicht ab 2028

Auch Einkommensteuerreformgesetz 2027 und Jahressteuergesetz 2026 schreiten voran

Wie in der letzten Ausgabe des FALK NEWSLETTERS dargestellt, hatte sich die Koalition im Juli dieses Jahres auf eine Reform der Einkommensteuer mit steuerlichen Entlastungen zum 01.01.2027 geeinigt. Daneben wurde bereits im Mai auch ein erster Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Für beide Gesetzesvorhaben hat die Bundesregierung nun im 3. Quartal 2026 einen Regierungsentwurf verabschiedet. Darüber hinaus wurde auch ein neues Gesetzgebungsverfahren angestoßen. Im Rahmen eines „Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen“ soll auch ein Beitrag zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung geleistet werden, der bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde. Im Folgenden geben wir einen Überblick über den Stand der Gesetzgebungsverfahren sowie die Details der geplanten Registrierkassenpflicht.


Anpassung von Freibeträgen und Steuertarif

Unter dem Motto „Für mehr Fairness“ hatte die Bundesregierung die Eckpunkte für eine geplante Einkommensteuerreform veröffentlicht, die Teil eines größeren „Programms für Aufschwung und Beschäftigung“ ist. Am 12.08.2026 wurde nun ein Regierungsentwurf für ein „Einkommensteuerreformgesetz 2027“ verabschiedet, der die vollumfängliche Umsetzung dieser Eckpunkte vorsieht. Zunächst sollen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag von aktuell EUR 12.348 bzw. EUR 6.828 jeweils in zwei Schritten bis zum Jahr 2028 auf EUR 12.900 bzw. EUR 7.300 angehoben werden. Zusätzlich soll der Arbeitnehmerpauschbetrag zum 01.01.2027 um EUR 200 auf EUR 1.430 angehoben werden und der Spitzensteuersatz (42 %) erst ab EUR 70.600 (bisher: EUR 69.879) zu versteuerndem Einkommen greifen. Durch die Erleichterung würden laut Regierungsbegründung beispielsweise einer vierköpfigen Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa EUR 60.000) ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute jährlich über EUR 600 mehr verbleiben. Zur Gegenfinanzierung wird der (bisherige) „Reichensteuersatz“ i. H. v. 45 %, der aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von EUR 277.826 greift, modifiziert. Der Steuersatz von 45 % soll nunmehr nur noch in der Einkommensspanne EUR 250.000 – 280.000 gelten. Darüber hinausgehendes Einkommen soll künftig dem neuen Spitzensteuersatz von 47 % unterworfen werden.

Praxishinweis

Neben den beschriebenen Freibetrags- und Tarifanpassungen sind aus steuerlicher Sicht nur noch kleinere Maßnahmen im Regierungsentwurf für ein „Einkommensteuerreformgesetz 2027“ enthalten, wie z. B. eine Reduzierung der Steuerermäßigung von bezogenen Handwerkerleistungen (von bisher 20 % auf zukünftig 15 % des Werklohns) und die Erhöhung des Pauschalsteuersatzes für Minijobs von 2 % auf 5 %. Tiefgreifende systematische Änderungen des Besteuerungssystem, wie sie noch im Koalitionsvertrag angedacht waren, bleiben hingegen (bisher) gänzlich aus.

JStG 2026

Der am 12.08.2026 von der Bundesregierung verabschiedete Gesetzesentwurf für das JStG 2026 entspricht weitestgehend dem am 19.05.2026 veröffentlichten Referentenentwurf. Er enthält weiterhin eine Vielzahl von kleineren Einzelanpassungen, die sachlich nicht miteinander zusammenhängen. Größere Breitenwirkung dürften hierbei vor allem die begrüßenswerten Anpassungen hinsichtlich des neuen Antragserfordernisses für die Entstehung einer umsatzsteuerlichen Organschaft entfalten. Siehe hierzu auch unseren ausführlichen Beitrag in der letzten Ausgabe des FALK NEWSLETTERS. Der Gesetzesentwurf hat gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf lediglich das Jahr der Einführung dieser Neuregelung angepasst; statt zum 01.01.2029 würde die Neuregelung erst zum 01.01.2030 in Kraft treten.

Außerdem soll der Gesetzgeber auf die gestiegenen Kapitalmarktzinsen reagieren: Geplant ist eine Verdoppelung des derzeit geltenden Zinssatzes für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen von derzeit 1,8 % p.a. (0,15 % monatlich) auf 3,6 % p.a. (bzw. 0,3 % monatlich), und zwar ab 2027.

Praxishinweis

Wenn es nach der Bundesregierung geht, sollen die Gesetzgebungsverfahren für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das Jahressteuergesetz 2026 noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden. Allerdings müssen noch Bundestag und Bundesrat beiden Gesetzesentwürfen zustimmen. Ob und wann diese Zustimmung erteilt wird, ist bisher noch unklar. Änderungen und Ergänzungen der Gesetzespakete sind nicht ausgeschlossen.

Neue Registrierkassenpflicht

Zuletzt wurde mit dem Regierungsentwurf für ein – mit sperrigem Arbeitstitel versehenen - „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“ vom 23.09.2026 ein weiteres Gesetzgebungsverfahren auf den Weg gebracht. Zentraler Bestandteil des Entwurfs ist die Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Registrierkasse ab einem jährlichem (Gesamt-)Umsatz von EUR 100.000, die ab dem 01.01.2028 in Kraft treten soll. Hierbei ist zu beachten, dass nicht auf den über die entsprechenden Kassen abgewickelten Umsatz, sondern den Unternehmensumsatz insgesamt abgestellt wird. Wird diese Umsatzgrenze in einem Jahr überschritten, ist ab dem 1. Juli des Folgejahres zwingend eine elektronische Registrierkasse zu nutzen – jedenfalls dann, wenn Bargeschäfte getätigt werden und der Umsatz mit Bargeld mindestens EUR 12.000 im Kalenderjahr ausmacht. Die aktuell bestehende Möglichkeit zur Nutzung einer offenen Ladenkasse entfällt. Bei Verletzung der Registrierkassenpflicht droht ein Bußgeld von bis zu EUR 25.000. Neben der Registrierkassenpflicht sind weitere Einzelmaßnahmen im Gesetzespaket enthalten. Erwähnenswert ist hierbei die Ersetzung der papierhaften Belegausgabepflicht durch eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht. Anstelle des Papierbelegs muss ab dem 01.01.2028 auf Wunsch des Kunden ein elektronischer Beleg (z. B. Bereitstellung über QR-Code) zur Verfügung gestellt werden.


Fazit und Ausblick

Die Gesetzgebungsverfahren für das Einkommensteuerreformgesetz 2027 und das JStG 2026 schreiten langsam voran. Während durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027 lediglich mittels Tarif- und Freibetragsanpassungen das gesetzlich zustehende Existenzminimum steuerfrei gehalten wird bzw. kleine und mittlere Einkommen minimal entlastet werden, ist auch im Rahmen des JStG 2026 insbesondere die Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft erwähnenswert. Diesen kleineren positiven Entwicklungen steht durch die geplante Ausweitung der Registrierkassenpflicht wiederum eine erhebliche Mehrbelastung von Unternehmen gegenüber. Es ist fraglich, warum bei der Umsatzgrenze nicht problemorientiert auf den über die entsprechenden Kassen abgewickelten Umsatz abgestellt wird. In der vorliegenden Form würden auch Unternehmen belastet werden, die lediglich für Kleinstbeträge eine offene Ladenkasse nutzen. Es bleibt also zu hoffen, dass sich noch Änderungen im weiteren Verlauf ergeben. Wir halten Sie, wie gewohnt, auf dem Laufenden!

Sebastian Müller

Sebastian Müller

Steuerberater

E-Mail:
sebastian.mueller@falk-co.de


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